BVerfG, Entscheidung vom 12.12.2007 - 1 BvR 1625/06
KG 30. September 2005
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BGH 23. Mai 2006
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BVerfG 12. Dezember 2007

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Beklagte, eine Anwaltssozietät und deren geschäftsführender Gesellschafter, veröffentlichten im Internet eine Gegnerliste mit Mandatsbezug. Klägerin, ein Finanzdienstleistungsunternehmen, begehrt Unterlassung der Nennung ihrer Geschäftsbezeichnung wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts und Geschäftsehre.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht hebt die Unterlassungsverfügungen auf, da die Fachgerichte Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) unzureichend gewürdigt haben. Werbung mit wahrheitsgemäßen Gegnerlisten fällt unter den Schutz der Berufsausübungsfreiheit, solange sie nicht irreführend oder aufdringlich ist. Die Abwägung der Grundrechte war fehlerhaft, insbesondere wurde die freie Wahl der Werbemethode verkannt.

Praxishinweis
Die Berufsausübungsfreiheit schützt auch sachliche Werbung mittels Gegnerlisten im Internet. Unterlassungsansprüche wegen bloßer Nennung von Mandatsgegnern sind nur bei unzulässiger Werbegestaltung gerechtfertigt. Die freie Wahl der Werbeform ist verfassungsrechtlich zu respektieren.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Entscheidung vom 12.12.2007 - 1 BvR 1625/06
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvR 1625/06
Entscheidungsdatum : 11. Dezember 2007
Amtliche Quelle :

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