BFH, Entscheidung vom 17.06.2009 - XI B 6/09
BFH 17. Juni 2009

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt die Zulassung der Revision gegen eine finanzgerichtliche Entscheidung, die die Offenlegung des Zahlungszwecks von Überweisungen auf einem Rechtsanwaltsanderkonto verlangt. Sie beruft sich auf die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 43a Abs. 2 BRAO und rügt Verfahrensfehler bei der Beweisaufnahme.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird mangels grundsätzlicher Bedeutung und Fortbildungsbedarf des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 FGO nicht zugelassen. Die Verschwiegenheitspflicht des § 43a Abs. 2 BRAO wurde nicht entbunden, weshalb die Beweisangebote des Klägers nicht zu einer Verfahrensverletzung führten. Materielle Beweiswürdigung begründet keinen Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

Praxishinweis
Die Verschwiegenheitspflicht nach § 43a Abs. 2 BRAO kann im Steuerprozess durch das Gericht beachtet werden, ohne dass dies zwingend Verfahrensfehler begründet. Beweisangebote sind sorgfältig zu prüfen, insbesondere wenn alternative Nachweise vorliegen und keine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht vorliegt.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BFH, Entscheidung vom 17.06.2009 - XI B 6/09
    Gericht : BFH
    Aktenzeichen : XI B 6/09
    Entscheidungsdatum : 16. Juni 2009

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