BSG, Urteil vom 15.04.2008 - B 14/7b AS 58/06 R
SG Chemnitz 8. Dezember 2005
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LSG Sachsen 7. September 2006
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BSG 15. April 2008

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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt höhere Leistungen nach dem SGB II für 2005/2006. Sie lebt mit ihrem nicht leistungsberechtigten Ehemann (Altersrentner) in einer Bedarfsgemeinschaft. Streit besteht über die Anrechnung seines Einkommens und die Ermittlung des Bedarfs, insbesondere der Mehrbedarfe und Unterkunftskosten.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Einbeziehung des Ehegatten in die Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II) und die Anrechnung seines Einkommens nach § 9 Abs. 2 Sätze 1 und 3 SGB II. § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II ist jedoch einschränkend auszulegen: Vom Einkommen des nicht leistungsberechtigten Ehegatten ist dessen eigener Bedarf (nach SGB II, nicht SGB XII) abzuziehen, nur das übersteigende Einkommen wird auf die hilfebedürftige Klägerin verteilt. Die genaue Bedarfsermittlung, insbesondere der Mehrbedarfe und Unterkunftskosten, ist dem LSG zur erneuten Entscheidung zugewiesen.

Praxishinweis
Bei gemischten Bedarfsgemeinschaften ist der Bedarf des nicht leistungsberechtigten Mitglieds nach SGB II zu ermitteln und vom Einkommen abzuziehen. Nur das verbleibende Einkommen mindert den Anspruch der leistungsberechtigten Mitglieder. Dies verhindert Leistungskürzungen durch systematische Überschneidungen von SGB II und SGB XII.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 15.04.2008 - B 14/7b AS 58/06 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 14/7b AS 58/06 R
Entscheidungsdatum : 15. April 2008
Amtliche Quelle :

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