BAG, Urteil vom 27.02.2020 - 8 AZR 215/19
BAG 27. Februar 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger war als Pilot bei der insolventen Fluggesellschaft beschäftigt. Nach Einstellung des eigenwirtschaftlichen Flugbetriebs kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis wegen Betriebsstilllegung. Streitgegenstand ist die Wirksamkeit der Kündigung unter Berücksichtigung eines möglichen Betriebs(teil)übergangs gemäß § 613a BGB und der Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hält die Kündigung für unwirksam, da die Massenentlassungsanzeige nach § 17 Abs. 1 KSchG nicht ordnungsgemäß bei der zuständigen Behörde erstattet wurde (§ 134 BGB). Zudem spricht vieles für einen Betriebsteilübergang des Wet Lease-Betriebs auf die LGW als wirtschaftliche Einheit i.S.d. § 613a Abs. 1 BGB, dessen Identität bewahrt wurde. Die Frage der Zuordnung wechselnden Personals und weiterer Auslegungsfragen der Richtlinie 2001/23/EG bedürfen einer Vorabentscheidung des EuGH (Art. 267 AEUV).

Praxishinweis
Bei Betriebsstilllegungen im Luftverkehr ist die korrekte Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG zwingend. Ein Betriebsteilübergang kann auch bei Übernahme von Wet Lease-Verträgen, Flugzeugen, Slots und Personal vorliegen. Die funktionelle Autonomie und Personalzuordnung sind entscheidend, wobei EuGH-Vorabentscheidungen abzuwarten sind.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BAG, Urteil vom 27.02.2020 - 8 AZR 215/19
    Gericht : BAG
    Aktenzeichen : 8 AZR 215/19
    Entscheidungsdatum : 26. Februar 2020
    Amtliche Quelle :

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