BGH, Urteil vom 21.04.2015 - XI ZR 200/14
BGH 21. April 2015

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Sachverhalt
Der Kläger verlangt von dem Beklagten Zahlung aus einer selbstschuldnerischen Höchstbetragsbürgschaft über 10.000 EUR. Streitgegenstand ist insbesondere die Wirksamkeit der in den AGB vereinbarten Verlängerung der Verjährungsfrist von drei auf fünf Jahre für Bürgschaftsforderungen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Wirksamkeit der Verjährungsfristverlängerung gemäß § 202 Abs. 2, § 195, § 199 Abs. 4 BGB sowie die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Die Klausel benachteiligt den Beklagten nicht unangemessen, da die moderate Verlängerung der Regelverjährung um zwei Jahre durch eine Verkürzung der Höchstverjährung auf fünf Jahre ausgeglichen wird.

Praxishinweis
AGB-Klauseln, die die Verjährungsfrist für Bürgschaftsforderungen auf fünf Jahre verlängern und den Fristbeginn klar regeln, sind zulässig und wirksam. Die Regelverjährung kann somit im Rahmen einer ausgewogenen Interessenabwägung überschritten werden, ohne die Klausel wegen unangemessener Benachteiligung zu verwerfen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 21.04.2015 - XI ZR 200/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XI ZR 200/14
Entscheidungsdatum : 21. April 2015
Amtliche Quelle :

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