BGH, Urteil vom 29.10.2019 - VI ZR 45/19
LG Nürnberg-Fürth 16. Januar 2019
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BGH 29. Oktober 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, insbesondere Differenzbetrag fiktiver Reparaturkosten und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Die Beklagte verweigert die Anrechnung von Großkundenrabatten auf fiktive Reparaturkosten sowie die vollständige Erstattung der Rechtsanwaltskosten.

Entscheidungsgründe
Gemäß § 249 Abs. 2 BGB ist bei fiktiver Schadensabrechnung der subjektbezogenen Schadensbetrachtung Rechnung zu tragen; Großkundenrabatte, die der Geschädigte typischerweise nutzen kann, sind schadensmindernd zu berücksichtigen. Die Erforderlichkeit vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten bemisst sich nach der Komplexität des Schadensfalls; bei nicht einfach gelagerten Fällen ist deren Ersatz geboten.

Praxishinweis
Großkundenrabatte sind auch bei fiktiver Abrechnung zu berücksichtigen, wenn sie dem Geschädigten marktüblich und ohne weiteres zugänglich sind. Vorgerichtliche Anwaltskosten sind bei komplexer Schadensabwicklung auch für geschäftserfahrene Unternehmen regelmäßig erstattungsfähig.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 29.10.2019 - VI ZR 45/19
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 45/19
Entscheidungsdatum : 28. Oktober 2019
Amtliche Quelle :

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