BGH, Urteil vom 06.10.2021 - XI ZR 234/20
OLG Dresden 22. April 2020
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BGH 6. Oktober 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt im Musterfeststellungsverfahren Feststellungen zur Wirksamkeit der Zinsänderungsklausel in Prämiensparverträgen („S-Prämiensparen flexibel“) der Beklagten sowie zur Bestimmung eines Referenzzinssatzes, Anpassungsintervalls und -methode der variablen Verzinsung. Die Klausel lautet: „Die Spareinlage wird variabel, z.Zt. mit .. % p.a. verzinst“.

Entscheidungsgründe
Die Klausel ist nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam, da sie keine hinreichende Kalkulierbarkeit der Zinsänderungen gewährleistet. Die entstehende Vertragslücke ist im Musterfeststellungsverfahren ergänzend nach §§ 133, 157 BGB zu schließen. Dabei ist ein langfristiger, öffentlich zugänglicher Referenzzinssatz maßgeblich, die Zinsanpassung monatlich vorzunehmen und der relative Abstand zum Referenzzinssatz zu wahren. Ansprüche auf weitere Zinsen werden erst mit Vertragsbeendigung (§ 271 Abs. 2 BGB) fällig.

Praxishinweis
Unwirksame Zinsänderungsklauseln in Prämiensparverträgen können im Musterfeststellungsverfahren ergänzt werden. Die ergänzende Vertragsauslegung bestimmt Referenzzinssatz, Anpassungsintervall und -methode. Individualvereinbarungen bleiben unberührt. Zinsansprüche verjähren erst ab Vertragsende, was Verjährungsrisiken mindert.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 06.10.2021 - XI ZR 234/20
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XI ZR 234/20
Entscheidungsdatum : 5. Oktober 2021
Amtliche Quelle :

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