BGH, Urteil vom 14.03.2017 - XI ZR 508/15
AG Frankfurt/Main 3. April 2014
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BGH 14. März 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt Zinsgutschriften aus einem Sparvertrag mit variablem Zinssatz. Streit besteht über die Wirksamkeit und Einbeziehung einer Zinsänderungsklausel in den AGB der Beklagten sowie über die Berechnung der Zinsen für den Zeitraum bis März 2013.

Entscheidungsgründe
Die Zinsänderungsklausel ist mangels wirksamer Einbeziehung und wegen Verstoßes gegen § 308 Nr. 4 BGB unwirksam. Ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der Beklagten nach § 315 BGB besteht nicht. Die Vertragslücke ist durch ergänzende Vertragsauslegung gemäß §§ 157, 133 BGB zu schließen. Das Berufungsgericht hat diese Auslegung nicht selbst vorgenommen, weshalb die Sache zurückverwiesen wird.

Praxishinweis
Bei fehlender oder unwirksamer Zinsänderungsklausel ist eine ergänzende Vertragsauslegung zur Ermittlung eines marktgerechten Zinssatzes erforderlich. Einseitige Anpassungsrechte sind unzulässig. Bekanntgabepflichten für Zinsänderungen entfallen, wenn die Anpassung automatisch anhand objektiver Parameter erfolgt.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 14.03.2017 - XI ZR 508/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XI ZR 508/15
Entscheidungsdatum : 13. März 2017
Amtliche Quelle :

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