BGH, Versäumnisurteil vom 25.06.2019 - II ZR 170/17
LG Frankfurt/Main 24. Juni 2014
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OLG Frankfurt 27. April 2017
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BGH 25. Juni 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger und Beklagte streiten über die Verteilung eines Teilungsversteigerungserlöses und wechselseitige Verzugszinsforderungen. Kläger rechnet mit Schreiben vom 25. Januar 2011 gegen titulierte Forderungen der Beklagten auf, Beklagte erwidert mit eigener Aufrechnung. Das Berufungsgericht verurteilt Beklagte zur Zahlung, Revision wird eingelegt.

Entscheidungsgründe
Die Aufrechnung gegen titulierte Forderungen unterliegt den Beschränkungen der Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO). Gegenforderungen des Titelschuldners, die gemäß § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert sind, werden behandelt, als sei die Aufrechnung nie erklärt worden. Das Berufungsgericht hat die Präklusion der Klägeraufrechnung nicht beachtet, weshalb das Urteil aufgehoben und zurückverwiesen wird.

Praxishinweis
Bei Aufrechnung gegen titulierte Forderungen ist die Präklusion nach § 767 Abs. 2 ZPO zu beachten. Präkludierte Gegenforderungen entfalten keine materiell-rechtliche Wirkung. Fehlen Feststellungen zur Aufrechnungshöhe und Verjährung, ist Zurückverweisung geboten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Versäumnisurteil vom 25.06.2019 - II ZR 170/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : II ZR 170/17
Entscheidungsdatum : 24. Juni 2019
Amtliche Quelle :

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