BGH, Urteil vom 09.05.2023 - X ZR 15/20
BGH 22. Juni 2021
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EuGH 6. Oktober 2022
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BGH 9. Mai 2023

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Ausgleichszahlung nach FluggastrechteVO für eine Flugreise mit drei Teilstrecken, gebucht über ein Reisebüro. Die Beklagte führte zwei Teilflüge aus, der letzte Flug erreichte das Endziel mit über vier Stunden Verspätung. Erst- und Berufungsgericht wiesen die Klage ab.

Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Art. 3 Abs. 1 Buchst. a, Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 sowie Art. 2 Buchst. h FluggastrechteVO sind anwendbar, da die Flüge als einheitliche Buchung mit einheitlichem Flugschein gelten, auch wenn unterschiedliche Luftfahrtunternehmen beteiligt sind. Die Beklagte haftet als ausführendes Luftfahrtunternehmen für die Ausgleichszahlung, unabhängig von der Buchungsmodalität (§ 398 BGB).

Praxishinweis
Bei Flugreisen mit mehreren Teilstrecken und unterschiedlichen Airlines, gebucht über Reisebüros mit einheitlichem Flugschein, besteht Ausgleichsanspruch gegen jedes ausführende Luftfahrtunternehmen bei Ankunftsverspätung ≥ 3 Stunden. Die Haftung erstreckt sich auch auf Fluggesellschaften ohne direkte Buchungsbeziehung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 09.05.2023 - X ZR 15/20
Gericht : BGH
Aktenzeichen : X ZR 15/20
Entscheidungsdatum : 8. Mai 2023
Amtliche Quelle :

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