BGH, Beschluss vom 07.05.2015 - IX ZB 75/14
AG Hamburg 20. Mai 2014
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BGH 7. Mai 2015
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AG Hamburg 19. April 2016
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LG Hamburg 7. Februar 2018

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Sachverhalt
Der Schuldner legt im eröffneten Insolvenzverfahren einen Insolvenzplan vor, der vom Insolvenzgericht wegen formeller und inhaltlicher Mängel zurückgewiesen wird. Er reicht einen weiteren Planentwurf ein, der als zweiter Plan behandelt und unzulässig zurückgewiesen wird. Beide Entscheidungen werden gerichtlich überprüft.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Zurückweisung des ersten Insolvenzplans gemäß § 231 Abs. 1 Nr. 1 InsO wegen unzureichender Erläuterung der Gruppenbildung (§ 222 InsO) und unzulässiger Ausschlussklausel, die nicht angemeldete Forderungen präkludiert (§ 226, § 229, § 254b InsO). Die salvatorische Klausel ist unzulässig, da sie gegen §§ 231, 248, 254 InsO verstößt. Die Bewertung der Massegegenstände ist nicht zu beanstanden. Ein zweiter Plan darf nur mit Antrag des Insolvenzverwalters und Zustimmung des Gläubigerausschusses zurückgewiesen werden (§ 231 Abs. 2 InsO).

Praxishinweis
Insolvenzpläne müssen die Gruppenbildung nach § 222 InsO transparent begründen und dürfen keine präkludierenden Ausschlussklauseln enthalten. Salvatorische Klauseln, die gegen insolvenzrechtliche Vorgaben verstoßen, führen zur Zurückweisung. Die Vorlage mehrerer Pläne erfordert die Einhaltung der Voraussetzungen des § 231 Abs. 2 InsO.

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    www.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 07.05.2015 - IX ZB 75/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : IX ZB 75/14
Entscheidungsdatum : 7. Mai 2015
Amtliche Quelle :

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