BGH, Urteil vom 18.07.2017 - KZR 39/16
OLG Frankfurt 24. August 2016
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BGH 18. Juli 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, ein Verbraucherverband, rügt, dass die Beklagte bei Flugbuchungen als einzige unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit die „Sofortüberweisung“ anbietet. Diese erfordert die Eingabe von PIN und TAN bei einem Drittanbieter, was gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der kontoführenden Banken verstößt.

Entscheidungsgründe
§ 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB ist als Klauselverbot mit Wertungsmöglichkeit anwendbar. Die alleinige Nutzung der „Sofortüberweisung“ ist unzumutbar, da sie den Kunden zu einem vertragswidrigen Verhalten gegenüber seiner Bank verpflichtet. Der Kunde muss nicht die Kartellrechtswidrigkeit der Bank-AGB prüfen. Die Revision des Klägers wird stattgegeben, das Berufungsurteil aufgehoben.

Praxishinweis
Online-Händler dürfen Verbrauchern nicht ausschließlich eine unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit anbieten, die mit bankseitigen AGB kollidiert und rechtliche Risiken birgt. § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB verpflichtet zur Bereitstellung mindestens einer gängigen und zumutbaren kostenlosen Zahlungsart.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 18.07.2017 - KZR 39/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : KZR 39/16
Entscheidungsdatum : 17. Juli 2017
Amtliche Quelle :

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