Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 03.09.2008 - 2 AR 204/08 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 AR 204/08 |
| Entscheidungsdatum : | 2. September 2008 |
Vollständiger Text
Normenkette
JGG § 42 Abs. 3
Vorinstanz
AG Mühlhausen; 13.06.2008; 270 Ds 56080/07 3 Ds jug.
AG Köln, 643 Ds 295/08
Dokumentarisch
Nachschlagewerk: nein BGHSt: nein Veröffentlichung: nein
BUNDESGERICHTSHOF
Tenor
2 ARs 330/08
2 AR 204/08
vom 3. September 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Körperverletzung
Az.: 270 Js 56080/07 jug. Staatsanwaltschaft Mühlhausen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 3. September 2008 beschlossen:
Tenor
Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter - Mühlhausen vom 13. Juni 2008 wird aufgehoben.
Dieses Gericht ist weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig.
Gründe
Die Voraussetzungen einer Abgabe gemäß § 42 Abs. 3 JGG an das Amtsgericht - Jugendrichter - Köln waren nicht gegeben, weil die Angeklagten ihren Aufenthalt nicht nach Erhebung der Anklage dorthin verlegt haben (st. Rspr. vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 15. August 2007 - 2 ARs 317 und 321/07). Aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat zutreffend dargelegten Gründen sprechen auch Zweckmäßigkeitserwägungen nicht für eine Übertragung der Zuständigkeit von dem Amtsgericht Mühlhausen auf das Amtsgericht Köln.