BGH, Urteil vom 19.02.2016 - V ZR 216/14
OLG Koblenz 5. September 2014
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BGH 19. Februar 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagte verkauft dem Kläger ein Blockhaus, das zum Gefahrübergang von Hausbock befallen ist. Der Kläger rügt arglistiges Verschweigen des Mangels und verlangt Schadensersatz. Die Beklagte beruft sich auf erfolgte Sanierungsmaßnahmen und Haftungsausschluss im Kaufvertrag.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Berufungsurteil auf und verweist zurück, da die Beklagte ihre sekundäre Darlegungslast zu den Sanierungsmaßnahmen nicht ausreichend erfüllt hat (§§ 280, 311, 241, 433, 444 BGB; § 531 ZPO). Ein Verkäufer muss sich bei Beauftragung eines Fachunternehmens nicht vom Erfolg der Mangelbeseitigung überzeugen, es sei denn, er kennt konkrete Zweifel, die er offenbaren muss. Arglist setzt Kenntnis oder bedingten Vorsatz voraus, der hier nicht festgestellt ist.

Praxishinweis
Verkäufer müssen bei Mangelbeseitigung durch Fachfirmen keine Erfolgskontrolle betreiben, dürfen aber keine konkreten Zweifel verschweigen. Im Streit um Arglist ist die sekundäre Darlegungslast zur Sanierung substantiiert zu erfüllen. Neue Tatsachen im Berufungsverfahren sind zulässig, wenn erstinstanzliche Gerichte wesentliche Aspekte übersehen.

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    Rechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 4. Juli 2022

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 19.02.2016 - V ZR 216/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 216/14
Entscheidungsdatum : 18. Februar 2016
Amtliche Quelle :

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