BGH, Versäumnisurteil vom 11.12.2013 - VIII ZR 235/12
BGH 11. Dezember 2013
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BGH 20. Januar 2015

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Sachverhalt
Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung, für die ein Zeitmietvertrag vom 10.11.2009 bis 31.10.2012 geschlossen wurde. Die Kläger kündigen wegen Eigenbedarfs zum 31.10.2010. Die Beklagten verweigern die Räumung. Die Kläger klagen auf Räumung, das Berufungsgericht weist ab.

Entscheidungsgründe
Die Befristung ist gemäß § 575 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, da der Befristungsgrund nicht mitgeteilt wurde. Die Unwirksamkeit führt nicht automatisch zu einem unbefristeten Mietverhältnis (§ 575 Abs. 1 Satz 2 BGB). Vielmehr tritt ergänzend ein beiderseitiger Kündigungsverzicht bis zum Ablauf der ursprünglich vereinbarten Mietzeit, da dies dem Parteiwillen entspricht (§§ 133, 157 BGB).

Praxishinweis
Bei unwirksamen Zeitmietverträgen ist ein Kündigungsverzicht bis zum ursprünglich vereinbarten Ende anzunehmen. Eine ordentliche Kündigung vor Ablauf der Befristung ist damit ausgeschlossen. Vermieter müssen Befristungsgründe schriftlich mitteilen, um Wirksamkeit zu gewährleisten.

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    https://www.otto-schmidt.de/ · 26. Juni 2014

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Versäumnisurteil vom 11.12.2013 - VIII ZR 235/12
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 235/12
Entscheidungsdatum : 11. Dezember 2013
Amtliche Quelle :

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