BGH, Urteil vom 10.07.2013 - VIII ZR 388/12
BGH 10. Juli 2013

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Sachverhalt
Der Beklagte mietete eine Wohnung mit einer auf Verlangen des Mieters befristeten Laufzeit bis 31.10.2011 und zweimaliger Verlängerungsoption. Die Klägerin kündigte wegen Eigenbedarfs vor Ablauf der Befristung. Die Räumungsklage wurde zunächst abgewiesen, die Revision zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Unwirksamkeit der Befristung gemäß § 575 BGB, da kein berechtigter Eigenbedarf vorliegt. Die daraus entstehende planwidrige Vertragslücke ist durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen: Anstelle der unwirksamen Befristung tritt ein beiderseitiger Kündigungsverzicht für die ursprünglich vereinbarte Dauer, sodass die Kündigung der Klägerin unwirksam ist.

Praxishinweis
Bei unwirksamer Befristung eines Wohnraummietvertrags ist eine ergänzende Vertragsauslegung vorzunehmen, die einen beiderseitigen Kündigungsverzicht für die ursprünglich vereinbarte Laufzeit annimmt. Dies ermöglicht langfristige Bindungen auch über die gesetzliche Höchstfrist hinaus und schützt vor vorzeitiger Kündigung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 10.07.2013 - VIII ZR 388/12
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 388/12
Entscheidungsdatum : 10. Juli 2013
Amtliche Quelle :

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