BAG, Urteil vom 05.12.2024 - 8 AZR 370/20
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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, teilzeitbeschäftigte Pflegekraft, verlangt vom Beklagten die Gutschrift von Überstundenzuschlägen auf ihrem Arbeitszeitkonto sowie eine Entschädigung wegen mittelbarer Diskriminierung. Grundlage ist ein Manteltarifvertrag (§ 10 Ziff. 7, § 13 Ziff. 1 MTV), der Überstundenzuschläge erst ab Überschreiten der Vollzeit-Arbeitszeit gewährt.

Entscheidungsgründe
Das Gericht stellt fest, dass § 10 Ziff. 7 Satz 2 MTV gegen § 4 Abs. 1 TzBfG i.V.m. § 134 BGB unwirksam ist, da die tarifvertragliche Regelung Teilzeitbeschäftigte ohne sachlichen Grund benachteiligt. Zudem liegt eine mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts (§ 7 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 AGG) vor. Die Klägerin erhält eine Zeitgutschrift und eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG.

Praxishinweis
Tarifliche Regelungen, die Überstundenzuschläge für Teilzeitbeschäftigte nicht anteilig zur Vollzeitgrenze gewähren, verstoßen gegen das Teilzeit- und das Antidiskriminierungsgesetz. Arbeitgeber müssen Überstundenzuschläge anteilig gewähren und bei Verstößen auch Entschädigungen zahlen. Die Haftungsprivilegierung des § 15 Abs. 3 AGG greift bei Haustarifverträgen nicht.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 05.12.2024 - 8 AZR 370/20
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 8 AZR 370/20
Entscheidungsdatum : 4. Dezember 2024
Amtliche Quelle :

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