BGH, Urteil vom 07.10.2010 - 3 StR 168/10
BGH 7. Oktober 2010

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Angeklagte tötete auf Verlangen seiner Ehefrau, die an einem Myom litt und den Tod wünschte. Die Nebenklägerin begehrt die Verurteilung wegen Mordes statt Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB). Das Landgericht verurteilte wegen § 216 StGB, die Revision der Nebenklägerin richtet sich gegen die Ernstlichkeit des Tötungsverlangens.

Entscheidungsgründe
Das Urteil wird aufgehoben, da das Landgericht die Beweiswürdigung nicht ausreichend darlegte und insbesondere die Ernstlichkeit des Tötungsverlangens nach § 216 Abs. 1 StGB nicht prüfbar ist. Die Feststellungen zum Inhalt und zur inneren Festigkeit des Verlangens sowie zu abweichenden Indizien sind unzureichend. Die Ernstlichkeit erfordert eine fehlerfreie Willensbildung und innere Zielstrebigkeit, die hier nicht hinreichend belegt sind.

Praxishinweis
Bei § 216 StGB ist die genaue Darlegung des Tötungsverlangens, insbesondere dessen Ernstlichkeit und innerer Festigkeit, unerlässlich. Abweichende Indizien und frühere Einlassungen sind umfassend zu würdigen, um eine revisionssichere Überzeugungsbildung zu gewährleisten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 07.10.2010 - 3 StR 168/10
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 3 StR 168/10
Entscheidungsdatum : 6. Oktober 2010
Amtliche Quelle :

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