BSG, Urteil vom 12.12.2018 - B 12 R 15/18 R
LSG Nordrhein-Westfalen 30. August 2017
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BSG 12. Dezember 2018

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Sachverhalt
Die Beklagte fordert von der Klägerin Säumniszuschläge gem. § 24 SGB IV auf rückwirkend festgesetzte Sozialversicherungsbeiträge für als selbstständig behandelte Tourbegleiter. Die Klägerin bestritt Kenntnis der Beitragspflicht. Das LSG hob die Säumniszuschläge auf, die Beklagte legte Revision ein.

Entscheidungsgründe
Das BSG stellt klar, dass Kenntnis der Beitragspflicht vorliegt, wenn der Arbeitgeber die beitragsbegründenden Tatsachen kennt und in der Laiensphäre nachvollzieht, dass Beitragspflicht besteht. Unkenntnis ist nur bei mindestens fehlendem bedingtem Vorsatz unverschuldet. § 24 Abs. 2 SGB IV verlangt für Säumniszuschläge daher mindestens bedingten Vorsatz, nicht bloße Fahrlässigkeit. Die Sache wird zur weiteren Feststellung von Kenntnis und Verschulden an das LSG zurückverwiesen.

Praxishinweis
Säumniszuschläge sind ab Kenntnis oder verschuldeter Unkenntnis der Beitragspflicht zu erheben. Arbeitgeber sollten bei Unklarheiten aktiv Statusfeststellungsverfahren einleiten, da unterlassene Klärung bedingten Vorsatz begründen kann. Die Beweislast für unverschuldete Unkenntnis liegt beim Beitragsschuldner.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 12.12.2018 - B 12 R 15/18 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 12 R 15/18 R
Entscheidungsdatum : 12. Dezember 2018
Amtliche Quelle :

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