BAG, Urteil vom 30.11.2021 - 9 AZR 225/21
ArbG Essen 6. Oktober 2020
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LAG Düsseldorf 12. März 2021
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BAG 30. November 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, in Teilzeit beschäftigt, verlangt für 2020 die Nichtkürzung ihres Urlaubs trotz kurzarbeitsbedingter vollständiger Arbeitsausfalltage. Die Beklagte berechnet den Jahresurlaub unter Berücksichtigung der Kurzarbeit neu und kürzt den Anspruch von 14 auf 11,5 Arbeitstage.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Nach §§ 1, 3 Abs. 1, 4 BUrlG ist der Urlaubsanspruch an die tatsächliche Arbeitspflicht anzupassen. Kurzarbeit führt zu einer Neuverteilung der Arbeitstage, die bei der Urlaubsberechnung wie eine Teilzeitbeschäftigung zu berücksichtigen ist. Kurzarbeitsfreie Tage sind keine Arbeitspflichttage. Dies entspricht auch unionsrechtlichen Vorgaben (Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG).

Praxishinweis
Bei unterjähriger Kurzarbeit ist der Urlaubsanspruch entsprechend der reduzierten Arbeitspflicht neu zu berechnen. Arbeitstage ohne Arbeitspflicht infolge Kurzarbeit sind bei der Urlaubsbemessung nicht wie Arbeitstage zu behandeln, was Kürzungen rechtfertigt. Vertragsabweichungen sind nur bei klarer Vereinbarung möglich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 30.11.2021 - 9 AZR 225/21
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 9 AZR 225/21
Entscheidungsdatum : 29. November 2021
Amtliche Quelle :

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