BSG, Urteil vom 24.10.2023 - B 12 R 9/21 R
LSG Baden-Württemberg 20. Juli 2021
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BSG 24. Oktober 2023

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Sachverhalt
Der Kläger, Zahnarzt ohne Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung, erbringt an Wochenenden im Zeitraum 1/2018–4/2019 Notdienste für die KZV in angemieteten Räumlichkeiten gegen feste Stundenvergütung. Die Beklagte verweigert Versicherungspflicht in der GRV und Arbeitsförderung, das SG und LSG bestätigen dies.

Entscheidungsgründe
Das BSG hebt die Vorinstanzen auf und stellt Versicherungspflicht nach § 1 SGB VI, § 25 SGB III sowie § 7 Abs. 1 SGB IV fest. Die Tätigkeit ist abhängig, da der Kläger in die Organisation des Notdienstes eingegliedert ist, ohne unternehmerischen Einfluss, und Weisungsgebundenheit in funktionsgerechter Teilhabe vorliegt. Die Teilnahme am vertragszahnärztlichen Notdienst schließt Versicherungspflicht nicht aus.

Praxishinweis
Die bloße Teilnahme an vertrags(zahn)ärztlichen Notdiensten begründet keine Selbstständigkeit. Versicherungspflicht in der GRV kann auch bei nicht zugelassenen Ärzten mit festen Vergütungen und organisatorischer Eingliederung vorliegen. Eine Einzelfallprüfung der konkreten Umstände ist zwingend erforderlich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 24.10.2023 - B 12 R 9/21 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 12 R 9/21 R
Entscheidungsdatum : 24. Oktober 2023
Amtliche Quelle :

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