BSG, Urteil vom 19.10.2021 - B 12 KR 29/19 R
SG Fulda 22. November 2017
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LSG Hessen 11. April 2019
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BSG 19. Oktober 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger als öffentlich-rechtlicher Rettungsdienstträger streitet mit der Beklagten um die Versicherungspflicht eines Notarztes im Rettungsdienst ab 3.8.2016. Streitgegenstand ist, ob die Tätigkeit des Notarztes als abhängige Beschäftigung i.S.v. §§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB XI und 25 Abs. 1 S. 1 SGB III zu qualifizieren ist.

Entscheidungsgründe
Das BSG bestätigt die Versicherungspflicht aufgrund abhängiger Beschäftigung, da der Notarzt trotz fachlicher Weisungsfreiheit engmaschig in die Organisationsstruktur des Rettungsdienstes eingegliedert ist und einem umfassenden Weisungsrecht unterliegt (§ 7 Abs. 1 SGB IV). Die Tätigkeit erfolgt im Betrieb des Klägers, der Betriebsmittel Dritter sind unerheblich. Die Honorarvereinbarung ändert nichts an der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung.

Praxishinweis
Notärzte im öffentlich-rechtlichen Rettungsdienst sind sozialversicherungspflichtig, wenn sie funktionsgerecht in die Rettungskette eingegliedert und fremdbestimmt tätig sind. Vertragsgestaltungen als freiberufliche Honorarvereinbarungen entbinden nicht von der Versicherungspflicht nach den genannten Sozialgesetzbuchnormen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 19.10.2021 - B 12 KR 29/19 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 12 KR 29/19 R
Entscheidungsdatum : 18. Oktober 2021
Amtliche Quelle :

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