BGH, Beschluss vom 22.03.2017 - XII ZB 56/16
BGH 22. März 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von dem Beklagten Erstattung von Kindesunterhalt für ein während seiner Ehe geborenes Kind, dessen Vaterschaft er 2010 rechtskräftig angefochten hat. Der Kläger macht Regressansprüche für den Zeitraum bis zur Trennung 2008 geltend und erhob erst 2014 einen bezifferten Leistungsantrag.

Entscheidungsgründe
Der Regressanspruch des Scheinvaters unterliegt der dreijährigen Verjährung (§§ 1607 Abs. 3 Satz 2, 195, 199 BGB). Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres der rechtskräftigen Vaterschaftsanfechtung 2010. Die Antragsschrift von 2011 stellt keine Stufenklage mit unbeziffertem Leistungsantrag dar, sodass die Verjährung nicht gehemmt wurde. Der Anspruch ist daher verjährt.

Praxishinweis
Scheinvaterregressansprüche verjähren regelmäßig drei Jahre ab Rechtskraft der Vaterschaftsanfechtung. Zur Verjährungshemmung ist ein unbezifferter Leistungsantrag im Sinne des § 254 ZPO erforderlich. Ein bloßer Auskunftsantrag mit Vorbehalt genügt nicht. Rechtzeitige Bezifferung ist essenziell.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 22.03.2017 - XII ZB 56/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XII ZB 56/16
Entscheidungsdatum : 21. März 2017
Amtliche Quelle :

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