BVerfG, Entscheidung vom 07.11.2002 - 2 BvF 3/99
BVerfG 7. November 2002

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Sachverhalt
Der Kläger begehrt die Feststellung der Vereinbarkeit von § 6 Nr. 6 Sätze 1 und 2 der Hamburgischen Beihilfeverordnung (HmbBeihVO) in der Fassung vom 4. April 1995 mit dem Grundgesetz und Bundesrecht. Streitgegenstand ist der Ausschluss der Beihilfefähigkeit gesondert berechenbarer Wahlleistungen bei stationärer Krankenhausbehandlung.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht verwirft den Antrag mangels besonderem objektivem Interesse. Die Vorschrift entspricht der Ermächtigungsgrundlage des § 85 HmbBG und verletzt nicht die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht (Art. 33 Abs. 5 GG). Die Entscheidung des Hamburgischen Verfassungsgerichts bestätigt die Vereinbarkeit mit hamburgischem Landesrecht, sodass keine Bundesrechtswidrigkeit vorliegt.

Praxishinweis
Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen bei stationärer Behandlung in Hamburg ist verfassungsgemäß. Eine bundesrechtliche Verpflichtung zur Beihilfe für Wahlleistungen besteht nicht mehr, da kein bundeseinheitlicher Beihilfestandard vorliegt. Vorbeugende Normenkontrolle zur Bestätigung ist unzulässig.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Entscheidung vom 07.11.2002 - 2 BvF 3/99
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 2 BvF 3/99
Entscheidungsdatum : 7. November 2002
Amtliche Quelle :

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