BFH, Urteil vom 16.10.2024 - I R 16/20
FG Niedersachsen 18. März 2020
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BFH 16. Oktober 2024

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin als Organträgerin einer Organgesellschaft (AG) begehrt die Kürzung des Gewerbeertrags um ausländische Quellensteuern auf über einen Investmentfonds bezogene Streubesitzdividenden. Streitentscheidend ist die gewerbesteuerliche Behandlung dieser Dividenden und der Quellensteuern im Organkreis für das Streitjahr 2007.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verweist auf § 15 Satz 1 Nr. 2 KStG und § 7 GewStG, wonach die Dividenden der Organgesellschaft vollumfänglich in den Gewerbeertrag einbezogen werden. Ein Abzug ausländischer Quellensteuern nach § 34c Abs. 2 EStG bei der Gewerbeertragsermittlung ist ausgeschlossen, da der Gewerbeertrag an den körperschaftsteuerrechtlichen Gewinn anknüpft und wegen der Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 1 KStG keine Doppelbelastung vorliegt.

Praxishinweis
Bei Organschaften sind ausländische Streubesitzdividenden und darauf entfallende Quellensteuern vollständig in den Gewerbeertrag einzubeziehen. Ein gesonderter Abzug der Quellensteuer im Rahmen der Gewerbesteuer ist nicht möglich, da die ertragsteuerliche Steuerfreistellung und der Gleichlauf von Körperschaft- und Gewerbesteuer dies verhindern.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Urteil vom 16.10.2024 - I R 16/20
Gericht : BFH
Aktenzeichen : I R 16/20
Entscheidungsdatum : 15. Oktober 2024
Amtliche Quelle :

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