BSG, Beschluss vom 08.05.2019 - B 14 AS 86/18 B
BSG 8. Mai 2019

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Sachverhalt
Die Klägerin wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht in einem Verfahren über eine Meldeaufforderung mit Leistungsminderungen. Streitgegenstand ist die Frage der Verfahrensmängel und der korrekten Wertfestsetzung gemäß §§ 144, 158, 160a SGG.

Entscheidungsgründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da die Klägerin den Verfahrensmangel als Zulassungsgrund nach § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG nicht schlüssig darlegt. Das LSG hat ordnungsgemäß nach § 158 SGG entschieden, der Wert des Beschwerdegegenstands wurde zutreffend nach § 144 SGG bestimmt, und ein Verfahrensmangel durch Verkennung des Streitgegenstands liegt nicht vor.

Praxishinweis
Für die Zulassung der Revision wegen Verfahrensmangels nach § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG ist eine lückenlose und schlüssige Darlegung erforderlich. Die Wertfestsetzung bei Meldeaufforderungen richtet sich nach der Höhe der Leistungsminderung (§ 144 SGG). Ein bloß abweichendes Rechtsverständnis genügt nicht.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Beschluss vom 08.05.2019 - B 14 AS 86/18 B
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 14 AS 86/18 B
    Entscheidungsdatum : 8. Mai 2019
    Amtliche Quelle :

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