BAG, Urteil vom 28.05.2009 - 6 AZR 141/08
LAG Mecklenburg-Vorpommern 29. Januar 2008
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BAG 28. Mai 2009

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, leitender Ingenieur auf einem Mehrzweckschiff der Beklagten, verlangt Vergütung für außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an Bord verbrachte Bereitschaftszeiten. Streit besteht über die Anwendbarkeit und Auslegung von § 47 Nr. 3 Abs. 1 TVöD-BT-V (Bund) hinsichtlich angeordneter Anwesenheit an Bord.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Nach § 47 Nr. 3 Abs. 1 TVöD-BT-V (Bund) besteht Vergütungsanspruch nur bei angeordneter Anwesenheit an Bord, nicht bei zwangsläufiger Anwesenheit auf See. Eine konkludente Anordnung liegt nicht vor, da die Tarifparteien die zwangsläufige Anwesenheit auf See nicht vergütungspflichtig regeln durften.

Praxishinweis
Für Beschäftigte auf Bundesdienstschiffen ist Bereitschaftszeit außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit nur bei ausdrücklicher oder konkludenter Anordnung an Bord mit 50 % als Arbeitszeit zu vergüten. Zwangsläufige Anwesenheit auf See begründet keinen Vergütungsanspruch nach § 47 Nr. 3 Abs. 1 TVöD-BT-V (Bund).

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BAG, Urteil vom 28.05.2009 - 6 AZR 141/08
    Gericht : BAG
    Aktenzeichen : 6 AZR 141/08
    Entscheidungsdatum : 27. Mai 2009

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