BGH, Beschluss vom 23.03.2022 - 6 StR 606/21
BGH 23. März 2022

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Sachverhalt
Der Angeklagte wird wegen schwerer Brandstiftung und Sachbeschädigung zu zwei Jahren und vier Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich ordnet das Landgericht seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB an. Die Revision des Angeklagten richtet sich gegen die Maßregel.

Entscheidungsgründe
Das Revisionsgericht hebt die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB auf, da die Voraussetzungen nicht hinreichend belegt sind. Insbesondere fehlt eine umfassende Würdigung der schweren anderen seelischen Abartigkeit (§ 20 StGB) und der Gefährlichkeitsprognose. Frühere Taten wurden nicht ausreichend mit der psychischen Störung verknüpft.

Praxishinweis
Die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB erfordert eine detaillierte, nachvollziehbare Begründung zu Schuldfähigkeit, Persönlichkeitsstörung und Gefährlichkeit. Fehlende oder lückenhafte Darstellungen führen zur Aufhebung und Zurückverweisung an das Tatgericht. Schuld- und Strafausspruch bleiben unberührt.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 23.03.2022 - 6 StR 606/21
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 6 StR 606/21
    Entscheidungsdatum : 23. März 2022
    Amtliche Quelle :

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