BGH, Urteil vom 15.05.2018 - II ZR 2/16
OLG Hamm 9. Dezember 2015
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BGH 15. Mai 2018

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Sachverhalt
Der Kläger ist Mitglied einer Genossenschaft und hält Pflicht- sowie freiwillige Geschäftsanteile. Streit besteht über die Wirksamkeit der Kündigung seiner Mitgliedschaft und der freiwilligen Anteile, insbesondere im Hinblick auf ein von der Beklagten verwendetes Kündigungsformular und eine „Leistungs- und Konditionenvereinbarung“ vom 24. Mai 2011.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint eine wirksame Kündigung der Mitgliedschaft und der freiwilligen Anteile, da die Kündigungsermächtigung des Klägers auf das Formular beschränkt ist (§§ 65 ff., 68 GenG). Die „Leistungs- und Konditionenvereinbarung“ ist unwirksam, weil bedingungsabhängige Beendigungsgründe nicht einzelvertraglich, sondern nur satzungsrechtlich zulässig sind (§§ 65 ff., 68 GenG, § 134 BGB).

Praxishinweis
Kündigungsbedingungen, die das automatische Erlöschen der Mitgliedschaft bei Eintritt bestimmter Umstände vorsehen, sind nur in der Satzung wirksam. Einzelvertragliche Vereinbarungen, die hiervon abweichen, verstoßen gegen zwingendes Genossenschaftsrecht und sind nichtig.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 15.05.2018 - II ZR 2/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : II ZR 2/16
Entscheidungsdatum : 15. Mai 2018
Amtliche Quelle :

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