BGH, Urteil vom 04.07.2018 - 2 StR 485/17
BGH 4. Juli 2018

Stellen Sie eine Frage zur Entscheidung

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Angeklagte wird wegen Vergewaltigung an einer polnischen Nebenklägerin verurteilt. Streitgegenstand sind insbesondere die Anwendung von § 177 Abs. 1, 5 Nr. 1, 6 Nr. 1 StGB, die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin sowie die Ablehnung einer Dolmetscherablehnung und die Zulässigkeit der Beweisverwertung einer Äußerung gegenüber dem Verteidiger.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird verworfen. Das Landgericht würdigt die Nebenklägerin als glaubhaft, insbesondere wegen Fluchtverhalten und konsistenter Angaben. Die Ablehnung der Dolmetscherin wegen Befangenheit ist mangels objektiver Zweifel an deren Unparteilichkeit rechtsfehlerfrei zurückgewiesen. Die Beweisverwertung der in Anwesenheit von Polizeibeamten getätigten Verteidigeräußerung verletzt nicht § 148 Abs. 1 StPO. Die Anwendung der neueren Fassung des § 177 StGB ist zwar formell fehlerhaft, führt aber nicht zu einem anderen Ergebnis.

Praxishinweis
Bei Dolmetscherablehnungen wegen Befangenheit ist die besondere Funktion des Dolmetschers zu berücksichtigen; empathisches Verhalten begründet keine Ablehnung. Vertrauliche Äußerungen in Anwesenheit von Polizeibeamten sind verwertbar. Formelle Fehler bei Gesetzesanwendung sind unschädlich, wenn das Ergebnis gleich bleibt.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge2

  • 1Dolmetscher zugleich anwesend und abwesend?Eingeschränkter Zugriff
    https://www.anwaltverlag.de/blog/ · 5. Juli 2025

  • 2Dolmetscher zugleich anwesend und abwesend?Eingeschränkter Zugriff
    https://www.anwaltverlag.de/blog/ · 5. Juli 2025

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 04.07.2018 - 2 StR 485/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 2 StR 485/17
Entscheidungsdatum : 4. Juli 2018
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text