BGH, Urteil vom 10.02.2012 - V ZR 51/11
LG Krefeld 16. Juli 2009
>
OLG Düsseldorf 16. Dezember 2010
>
BGH 10. Februar 2012

Stellen Sie eine Frage zur Entscheidung

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt als Insolvenztreuhänderin Rückzahlung eines Kaufpreises für eine Eigentumswohnung, die Beklagte hatte den notariell vereinbarten Kaufpreis von 54.000 EUR nachträglich mündlich auf 43.000 EUR reduziert. Die Wohnung war zum Zeitpunkt des Vertrags deutlich weniger wert.

Entscheidungsgründe
Das Rechtsgeschäft ist nach § 138 Abs. 1 BGB wegen eines groben Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung nichtig. Nachträgliche Änderungen des Kaufpreises sind nur zu berücksichtigen, wenn sie wirksam vereinbart und bestätigt (§ 141 BGB) oder neu abgeschlossen wurden. Eine bloße einseitige Preisreduzierung ohne Bestätigung genügt nicht.

Praxishinweis
Bei sittenwidrigen Verträgen sind nachträgliche Änderungen nur relevant, wenn sie wirksam und mit Kenntnis des Nichtigkeitsgrundes bestätigt oder neu vereinbart werden. Eine bloße Minderung des Kaufpreises ohne Neuvornahme oder Bestätigung führt nicht zur Heilung der Nichtigkeit.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge0

    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 10.02.2012 - V ZR 51/11
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : V ZR 51/11
    Entscheidungsdatum : 10. Februar 2012
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text