Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Version
1. Januar 2015
1. Januar 2015
>
Version
1. Januar 2020
1. Januar 2020
>
Version
21. Januar 2026
21. Januar 2026
(1) 1Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Einkünften in dem Staat, aus dem die Einkünfte stammen, zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, ist die festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem Staat entfällt; das gilt nicht für Einkünfte aus Kapitalvermögen, auf die § 32d Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden ist. 2Die auf die ausländischen Einkünfte nach Satz 1 erster Halbsatz entfallende deutsche Einkommensteuer ist in der Weise zu ermitteln, dass der sich bei der Veranlagung des zu versteuernden Einkommens, einschließlich der ausländischen Einkünfte, nach den §§ 32a, 32b, 34, 34a und 34b ergebende durchschnittliche Steuersatz auf die ausländischen Einkünfte anzuwenden ist. 3Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens und der ausländischen Einkünfte sind die Einkünfte nach Satz 1 zweiter Halbsatz nicht zu berücksichtigen; bei der Ermittlung der ausländischen Einkünfte sind die ausländischen Einkünfte nicht zu berücksichtigen, die in dem Staat, aus dem sie stammen, nach dessen Recht nicht besteuert werden. 4Gehören ausländische Einkünfte der in § 34d Nummer 3, 4, 6, 7 und 8 Buchstabe c genannten Art zum Gewinn eines inländischen Betriebes, sind bei ihrer Ermittlung Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen abzuziehen, die mit den diesen Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. 5Die ausländischen Steuern sind nur insoweit anzurechnen, als sie auf die im Veranlagungszeitraum bezogenen Einkünfte entfallen.
(2) Statt der Anrechnung (Absatz 1) ist die ausländische Steuer auf Antrag bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen, soweit sie auf ausländische Einkünfte entfällt, die nicht steuerfrei sind.
(3) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, bei denen eine ausländische Steuer vom Einkommen nach Absatz 1 nicht angerechnet werden kann, weil die Steuer nicht der deutschen Einkommensteuer entspricht oder nicht in dem Staat erhoben wird, aus dem die Einkünfte stammen, oder weil keine ausländischen Einkünfte vorliegen, ist die festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen, soweit sie auf Einkünfte entfällt, die der deutschen Einkommensteuer unterliegen.
(4) (weggefallen)
(5) Die obersten Finanzbehörden der Länder oder die von ihnen beauftragten Finanzbehörden können mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen die auf ausländische Einkünfte entfallende deutsche Einkommensteuer ganz oder zum Teil erlassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist oder die Anwendung des Absatzes 1 besonders schwierig ist.
(6) 1Die Absätze 1 bis 3 sind vorbehaltlich der Sätze 2 bis 6 nicht anzuwenden, wenn die Einkünfte aus einem ausländischen Staat stammen, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht. 2Soweit in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Anrechnung einer ausländischen Steuer auf die deutsche Einkommensteuer vorgesehen ist, sind Absatz 1 Satz 2 bis 5 und Absatz 2 entsprechend auf die nach dem Abkommen anzurechnende und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer anzuwenden; das gilt nicht für Einkünfte, auf die § 32d Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden ist; bei nach dem Abkommen als gezahlt geltenden ausländischen Steuerbeträgen sind Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 nicht anzuwenden. 3Absatz 1 Satz 3 gilt auch dann entsprechend, wenn die Einkünfte in dem ausländischen Staat nach dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit diesem Staat nicht besteuert werden können. 4Bezieht sich ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht auf eine Steuer vom Einkommen dieses Staates, so sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. 5In den Fällen des § 50d Absatz 9 sind die Absätze 1 bis 3 und Satz 6 entsprechend anzuwenden. 6Absatz 3 ist anzuwenden, wenn der Staat, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, Einkünfte besteuert, die nicht aus diesem Staat stammen, es sei denn, die Besteuerung hat ihre Ursache in einer Gestaltung, für die wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen, oder das Abkommen gestattet dem Staat die Besteuerung dieser Einkünfte.
(7) Durch Rechtsverordnung können Vorschriften erlassen werden über
- 1.
- die Anrechnung ausländischer Steuern, wenn die ausländischen Einkünfte aus mehreren fremden Staaten stammen,
- 2.
- den Nachweis über die Höhe der festgesetzten und gezahlten ausländischen Steuern,
- 3.
- die Berücksichtigung ausländischer Steuern, die nachträglich erhoben oder zurückgezahlt werden.
Fußnote
(+++ § 34c: Zur Anwendung vgl. § 52 +++)
(+++ § 34c Abs 1 bis 3: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs 1 KStG 1977 u. § 47 Abs. 4 InvStG 2018 +++)
(+++ § 34c Abs 6: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 u. 2 KStG 1977 u. § 47 Abs. 4 InvStG 2018 +++)
Fachbeiträge • 335
- 1. Tax Gulf to German Tax Liability: What Returning Residents Need to KnowEingeschränkter ZugriffDr. Constantin Frank-Fahle, Ll.M · www.emltc.com · 5. März 2026
- 2. BMF v. 18.06.2026 - IV B 2 - S 1301/01410/007/264Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 18. Juni 2026
- 3. Anrechnung ausländische Steuer auf deutsche SchenkungsteuerEingeschränkter ZugriffRakrau · www.rechtsanwalt-krau.de · 6. August 2017
- 4. Ihr Anwalt am Wittenbergplatz BerlinEingeschränkter ZugriffÖczan Yeniceri · www.rayeniceri.de · 28. April 2016
- 5. Veräußerung der Beteiligung i.S. des § 17 EStGEingeschränkter ZugriffUhorn · www.drschulze-recht.de · 5. Februar 2022
- 6. Per-country-limitation bei Anrechnung ausländischer SteuernEingeschränkter ZugriffStbin Saskia Weber · www.pkf-fasselt.de · 18. Juni 2026
- 7. Einkünfte eines national und international tätigen FußballschiedsrichtersEingeschränkter ZugriffUhorn · www.drschulze-recht.de · 25. April 2019
- 8. Anrechnung US-amerikanischer Quellensteuer auf die GewerbesteuerEingeschränkter ZugriffChristof Zondler · www.ebnerstolz.de · 17. Februar 2026
Öffentliche Quellen • 38
- 1. 19/13171 - Große Anfrage: Teilweise Erhaltung des SolidaritätszuschlagesBundestag Drucksachen · 12. September 2019
- 2. 19/14685 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender SteuergestaltungenBundestag Drucksachen · 4. November 2019
- 3. 19/13436 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 23. September 2019
- 4. 19/15152 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/14103 - Entwurf eines Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 b) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Christian Dürr, Dr. Florian Toncar, Frank Schäffler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP - Drucksache 19/14286 - Entwurf eines Gesetzes zur vollständigen Abschaffung des Solidaritätszuschlags c) zu dem Antrag der Abgeordneten Stefan Keuter, Albrecht Glaser, Kay Gottschalk, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD - Drucksache 19/4898 - Abschaffung des SolidaritätszuschlaggesetzesBundestag Drucksachen · 13. November 2019
- 5. 19/15512 - Entschließungsantrag: zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 19/11800, 19/11802, 19/13923, 19/13925, 19/13926 - Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2020 (Haushaltsgesetz 2020) hier: Einzelplan 60 Allgemeine Finanzverwaltung zu der Ergänzung des Entwurfs eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2020 - Drucksachen 19/13800, 19/13801, 19/13802 -Bundestag Drucksachen · 26. November 2019
- 6. 19/13744 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/13208 - DoppelbesteuerungsabkommenBundestag Drucksachen · 4. Oktober 2019
- 7. 19/24696 - Kleine Anfrage: Reformbedarf bei der GewerbesteuerBundestag Drucksachen · 25. November 2020
- 8. 19/17962 - Antwort: auf die Große Anfrage - Drucksache 19/13171 - Teilweise Erhaltung des SolidaritätszuschlagesBundestag Drucksachen · 13. März 2020