BGH, Urteil vom 01.07.2020 - VIII ZR 323/18
LG Berlin 12. September 2018
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BGH 1. Juli 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger kündigen ein Mietverhältnis gegenüber zwei Beklagten wegen Mietrückständen außerordentlich und hilfsweise ordentlich. Die Beklagte zu 1 widerspricht der ordentlichen Kündigung mit Verweis auf Härtegründe (§ 574 BGB). Die Mietrückstände werden innerhalb der Schonfrist beglichen. Das Berufungsgericht gewährt der Beklagten zu 1 Fortsetzung des Mietverhältnisses.

Entscheidungsgründe
Das Teilurteil gegen die Beklagte zu 1 ist unzulässig (§ 301 ZPO), da eine materielle Verzahnung der Ansprüche gegen beide Beklagte besteht und widersprüchliche Entscheidungen drohen. Das Widerspruchsrecht nach § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen, weil bei Zugang der ordentlichen Kündigung ein Grund zur außerordentlichen Kündigung vorlag. Die spätere Schonfristzahlung ändert daran nichts. Eine teleologische Reduktion des Ausschlusses ist nicht gerechtfertigt.

Praxishinweis
Teilurteile gegen einzelne Streitgenossen sind bei verzahnten Ansprüchen unzulässig. Bei Mietrückständen, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen, ist das Widerspruchsrecht des Mieters nach § 574 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen, auch wenn die Rückstände innerhalb der Schonfrist beglichen werden.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 01.07.2020 - VIII ZR 323/18
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 323/18
Entscheidungsdatum : 30. Juni 2020
Amtliche Quelle :

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