BGH, Urteil vom 30.09.2014 - XI ZR 168/13
BGH 30. September 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger erwirbt Türen vom Unternehmer und schließt zeitgleich mit der Beklagten einen zinslosen Darlehensvertrag über den Kaufpreis. Die Beklagte zahlt aufgrund einer Vereinbarung mit dem Unternehmer nur einen Teilbetrag aus. Nach Mängelrügen und Rücktritt begehrt der Kläger Feststellung, dass er zur Darlehensrückzahlung nicht verpflichtet sei.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. §§ 358, 359 BGB aF setzen einen entgeltlichen Verbraucherdarlehensvertrag (§ 491 Abs. 1 BGB) voraus. Ein entgeltlicher Darlehensvertrag liegt nicht vor, da keine Zinsen oder Gebühren vereinbart sind und die Differenz zwischen Nettodarlehensbetrag und Auszahlung kein Entgelt darstellt. Der Einwendungsdurchgriff greift daher nicht.

Praxishinweis
Bei zinslosen Darlehen ohne gesonderte Gegenleistung ist der Einwendungsdurchgriff nach §§ 358, 359 BGB aF ausgeschlossen. Die Rückzahlungspflicht beschränkt sich auf den tatsächlich ausgezahlten Darlehensbetrag, auch wenn der Unternehmer einen Abschlag akzeptiert.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 30.09.2014 - XI ZR 168/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XI ZR 168/13
Entscheidungsdatum : 29. September 2014
Amtliche Quelle :

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