BGH, Beschluss vom 13.12.2012 - V ZB 49/12
BGH 13. Dezember 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beteiligte beantragt die Teilung altrechtlicher Salzabbaugerechtigkeiten und die Eintragung einer Eigentümergrundschuld an einer Teilgerechtigkeit. Das Grundbuchamt und das OLG lehnen die Eintragung mit der Begründung ab, die Teilung könne nicht in das Grundbuch eingetragen werden, da der abzuschreibende Teil nicht im ursprünglichen Kataster dargestellt sei.

Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Nach § 2 Abs. 3 GBO i.V.m. Art. 20a Abs. 1 Nds. FGG ist die Teilung einer Salzabbaugerechtigkeit ins Grundbuch einzutragen, wenn der abzuschreibende Teil in einem Lageriss gemäß § 75 BBergG, das die ursprüngliche Flurkarte fortschreibt und mit einer besonderen Nummer versieht, dargestellt ist. Die Teilung ist materiell-rechtlich möglich und wird erst mit Eintragung wirksam (§§ 873, 903 BGB, SalzabbauGerG).

Praxishinweis
Für die Eintragung der Teilung altrechtlicher Salzabbaugerechtigkeiten genügt ein vom Markscheider erstelltes Lageriss, das als funktionelles Äquivalent zum Kataster gilt. Die Eintragung darf nicht allein mit Verweis auf fehlende Katasterfortschreibung abgelehnt werden. Dies erleichtert die dingliche Sicherung und Verwertung der Teilrechte.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 13.12.2012 - V ZB 49/12
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : V ZB 49/12
    Entscheidungsdatum : 12. Dezember 2012
    Amtliche Quelle :

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