BGH, Urteil vom 10.10.2014 - V ZR 315/13
LG Hamburg 27. November 2013
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BGH 10. Oktober 2014

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Sachverhalt
Die Klägerin ist Wohnungseigentümerin mit Sondernutzungsrecht an Gartenflächen. Die Eigentümerversammlung beschließt mit qualifizierter Mehrheit, die Instandhaltung dieser Flächen den Sondernutzungsberechtigten aufzuerlegen und die Kosten von diesen tragen zu lassen. Die Klägerin wendet sich gegen diesen Beschluss.

Entscheidungsgründe
Der Beschluss ist formell wirksam (§ 4 TE, § 10 Abs. 2 WEG), verletzt jedoch materiell das unentziehbare, aber verzichtbare Belastungsverbot. Die Übertragung originärer Instandhaltungspflichten auf Sondernutzungsberechtigte ohne deren Zustimmung verstößt gegen §§ 21, 27 WEG und das Verbandsrecht, weshalb der Beschluss schwebend unwirksam und nach Ablehnung der Zustimmung endgültig unwirksam ist.

Praxishinweis
Mehrheitsbeschlüsse, die originäre Leistungspflichten ohne Zustimmung der Betroffenen begründen, verstoßen gegen das Belastungsverbot und sind unwirksam. Die Übertragung von Instandhaltungspflichten auf Sondernutzungsberechtigte bedarf stets einer ausdrücklichen Vereinbarung oder deren Zustimmung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 10.10.2014 - V ZR 315/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 315/13
Entscheidungsdatum : 10. Oktober 2014
Amtliche Quelle :

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