BGH, Beschluss vom 25.10.2022 - XIII ZB 116/19
BGH 25. Oktober 2022

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagte, iranische Staatsangehörige, wurde nach Ablehnung ihres Asylantrags und gescheiterter Überstellung mehrfach in Sicherungshaft genommen. Die Behörde verlängerte die Haft zur Sicherung der Rücküberstellung nach Frankreich, wobei Flüge aus organisatorischen und gesundheitlichen Gründen umgebucht bzw. storniert wurden.

Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen. Die Anordnung der Haftverlängerung nach § 417 FamFG ist rechtmäßig, da der Haftantrag hinreichend konkret die notwendige Haftdauer begründet. Die Behörde nutzte ihren organisatorischen Spielraum zulässig zur Flugumbuchung, ohne das Beschleunigungsgebot zu verletzen (§§ 417 Abs. 2 FamFG, Beschleunigungsgrundsatz bei Freiheitsentziehung).

Praxishinweis
Behörden dürfen bei Abschiebungen Flüge aus sachlichen Gründen umbuchen, sofern ein zeitnaher neuer Termin innerhalb der Überstellungsfrist erfolgt. Die Sicherungshaft ist rechtmäßig, wenn die Behörde die Haftdauer konkret begründet und Verzögerungen nicht ihr zuzurechnen sind.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 25.10.2022 - XIII ZB 116/19
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : XIII ZB 116/19
    Entscheidungsdatum : 24. Oktober 2022
    Amtliche Quelle :

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