BSG, Urteil vom 04.04.2019 - B 8 SO 12/17 R
LSG Sachsen 8. Dezember 2016
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BSG 4. April 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Revisionsklägerin, schwerbehindert und BAföG-geförderte Studentin, begehrt für November 2012 bis April 2013 die zuschussweise Übernahme behinderungsbedingt erhöhter Unterkunftskosten. Die Beklagte lehnte die Leistung ab, da die Klägerin nach § 7 Abs. 5 SGB II von laufenden Leistungen ausgeschlossen sei.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Urteil auf und verweist zurück, da das LSG die Bundesagentur für Arbeit als notwendigen Rehabilitationsträger nach § 75 Abs. 2 SGG nicht beigezogen hat. Nach § 14 SGB IX ist die BA zuständig, da der Antrag auf Rehabilitationsleistungen auch beim Jobcenter gestellt wurde. Leistungen der Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX können behinderungsbedingte Mehrkosten der Unterkunft abdecken, die über die abstrakt angemessenen Wohnkosten hinausgehen. Ein Anspruch nach § 21 Abs. 6 oder § 27 Abs. 3 SGB II besteht nicht.

Praxishinweis
Bei behinderungsbedingt erhöhten Unterkunftskosten ist die Eingliederungshilfe als Leistungsträger vorrangig zu prüfen, insbesondere wenn der Leistungsberechtigte nach § 7 Abs. 5 SGB II ausgeschlossen ist. Die korrekte Beteiligung der BA als Rehabilitationsträger ist verfahrensrechtlich zwingend.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 04.04.2019 - B 8 SO 12/17 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 8 SO 12/17 R
Entscheidungsdatum : 3. April 2019
Amtliche Quelle :

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