BGH, Beschluss vom 01.07.2020 - 6 StR 175/20
BGH 1. Juli 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Verurteilte wurde wegen schwerer Sexual- und Gewaltdelikte zu Freiheitsstrafe mit vorbehaltlicher Sicherungsverwahrung (§ 66a Abs. 2 StGB) verurteilt. Nachträglich ordnete das Landgericht Sicherungsverwahrung an, basierend auf einer negativen Gefährlichkeitsprognose trotz positiver Vollzugsentwicklung.

Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg, da die Gefährlichkeitsprognose nicht tragfähig belegt ist (§ 66a Abs. 3 Satz 2 StGB). Das Landgericht stützt sich einseitig auf einen Sachverständigen, ohne die gegenteiligen Diagnosen der behandelnden Psychologen zu würdigen. Eine umfassende Gesamtwürdigung aller Beweise fehlt, insbesondere zur Behandlungsqualität im Vollzug (§ 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB).

Praxishinweis
Bei Anordnung der Sicherungsverwahrung ist eine vollständige und ausgewogene Beweiswürdigung erforderlich, die auch Vollzugsbehandlungen und deren Wirksamkeit berücksichtigt. Fehlende Auseinandersetzung mit gegenteiligen Gutachten führt zur Aufhebung und Rückverweisung. Zudem ist die Möglichkeit der Führungsaufsicht (§ 68f StGB) zu prüfen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 01.07.2020 - 6 StR 175/20
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 6 StR 175/20
    Entscheidungsdatum : 30. Juni 2020
    Amtliche Quelle :

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