BGH, Urteil vom 01.12.2022 - I ZR 144/21
BGH 1. Dezember 2022

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, Inhaberin von Unionsmarken, verfolgt Unterlassungsansprüche gegen die Beklagten wegen des Vertriebs markenverletzender Türlichter. Nach einer Erstverletzung und Unterlassungserklärung nach „Hamburger Brauch“ kam es erneut zu Verstößen. Die Beklagten gaben eine weitere Unterlassungserklärung ab, die Klägerin lehnte deren Annahme ab.

Entscheidungsgründe
Entscheidend sind Art. 9, 17, 129, 130 UMV sowie §§ 151, 286, 890 ZPO. Das Gericht bestätigt die Markenverletzung und stellt klar, dass eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nach „Hamburger Brauch“ mit unbeschränkter Vertragsstrafe die Wiederholungsgefahr grundsätzlich beseitigt. Der Wegfall der Wiederholungsgefahr setzt jedoch voraus, dass die Erklärung bis zur Annahme bindend bleibt. Die Ablehnung der Annahme durch den Gläubiger führt zum Fortbestehen der Wiederholungsgefahr.

Praxishinweis
Für die Beseitigung der Wiederholungsgefahr genügt der Zugang einer bindenden, strafbewehrten Unterlassungserklärung. Die Annahmeverweigerung durch den Gläubiger verhindert den Wegfall der Wiederholungsgefahr und rechtfertigt weiterhin Unterlassungsansprüche. Vertragsstrafen nach „Hamburger Brauch“ sind auch bei Wiederholungsverstößen ausreichend wirksam.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 01.12.2022 - I ZR 144/21
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 144/21
Entscheidungsdatum : 30. November 2022
Amtliche Quelle :

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