BAG, Urteil vom 10.02.2015 - 9 AZR 455/13
ArbG Dortmund 29. März 2012
>
LAG Hamm 14. März 2013
>
BAG 10. Februar 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Urlaubsabgeltung gemäß § 7 BUrlG. Die Beklagte kündigt außerordentlich und hilfsweise ordentlich mit Freistellung unter Anrechnung von Urlaubsansprüchen. Ein gerichtlicher Vergleich regelt die Beendigung zum 30. Juni 2011 mit bezahlter Freistellung bis dahin.

Entscheidungsgründe
Das BAG hebt die Entscheidung des LAG auf und weist die Klage ab. Nach Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie und § 1 BUrlG ist Urlaub nur wirksam gewährt, wenn der Arbeitgeber die Urlaubsvergütung vor Urlaubsantritt zahlt oder vorbehaltlos zusagt. Die bedingte Freistellung im Kündigungsschreiben erfüllt dies nicht. Der gerichtliche Vergleich beseitigt die Ungewissheit und erfüllt den Urlaubsanspruch bis zum 30. Juni 2011.

Praxishinweis
Arbeitgeber müssen bei Freistellung nach Kündigung die Urlaubsvergütung vor Urlaubsantritt zahlen oder vorbehaltlos zusagen, um Urlaub wirksam zu gewähren. Prozessvergleiche können die Urlaubsansprüche abschließend regeln und damit spätere Urlaubsabgeltungsansprüche ausschließen.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge37

  • 1Arbeitsrecht aktivEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va

  • 2Arbeitsrecht aktivEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va

  • 3QuellenmaterialEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va

Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 10.02.2015 - 9 AZR 455/13
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 9 AZR 455/13
Entscheidungsdatum : 9. Februar 2015
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text