BGH, Urteil vom 29.03.2017 - VIII ZR 11/16
OLG Frankfurt 23. Dezember 2015
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BGH 29. März 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter Zahlung restlichen Kaufpreises von der Beklagten, die im Rubrum der Klageschrift falsch bezeichnet ist. Die Klageschrift wurde an den fälschlich benannten Beklagten zugestellt, nicht jedoch an den tatsächlichen Inhaber der Firma, der erst im Berufungsverfahren wirksam zugestellt wurde.

Entscheidungsgründe
Die Zustellung der Klageschrift an den im Rubrum genannten, aber nicht tatsächlichen Beklagten ist mangelbehaftet und nicht nach § 189 ZPO heilbar, da der Zustellungswille des Gerichts sich auf die falsche Person bezog. Eine Heilung nach § 189 Alt. 2 ZPO scheidet aus, weil sich erst durch Auslegung der Klageschrift ergibt, wer der wahre Beklagte ist, was dem Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) widerspricht.

Praxishinweis
Zustellungsmängel sind nur heilbar, wenn der Zustellungswille des Gerichts auf den tatsächlichen Adressaten gerichtet ist. Eine nachträgliche Berichtigung des Beklagtenrubrums ersetzt keine wirksame Zustellung. Fehlerhafte Parteibezeichnungen können zur Kostenlast des Klägers führen und erfordern sorgfältige Prüfung vor Zustellung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 29.03.2017 - VIII ZR 11/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 11/16
Entscheidungsdatum : 28. März 2017
Amtliche Quelle :

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