BPatG, Entscheidung vom 09.12.2025 - 28 W (pat) 507/24
BPatG 9. Dezember 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Anmelderin begehrt die Eintragung der Marke „KISTENMACHER“ für Waren der Klassen 4, 6, 7 und 12, insbesondere fahrzeugtechnische Teile. Das DPMA lehnte die Eintragung für Klasse 12 wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ab.

Entscheidungsgründe
Das Bundespatentgericht hebt die Zurückweisung auf. „KISTENMACHER“ besitzt trotz beschreibbarer Einzelbestandteile die erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), da das Gesamtzeichen im relevanten Verkehrskreis als Familienname und alte Berufsbezeichnung ohne vorrangig beschreibenden Bezug zu den beanspruchten Waren wahrgenommen wird. Ein Freihaltebedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) besteht nicht.

Praxishinweis
Bei zusammengesetzten Zeichen mit potenziell beschreibenden Einzelteilen ist die Gesamtwahrnehmung im relevanten Verkehrskreis maßgeblich. Alte Berufsbezeichnungen und Familiennamen können auch für technische Waren Unterscheidungskraft begründen, wenn keine vorrangig beschreibende Bedeutung vorliegt.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BPatG, Entscheidung vom 09.12.2025 - 28 W (pat) 507/24
    Gericht : BPatG
    Aktenzeichen : 28 W (pat) 507/24
    Entscheidungsdatum : 8. Dezember 2025
    Amtliche Quelle :

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