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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 09.12.2025 - 28 W (pat) 507/24 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 28 W (pat) 507/24 |
| Entscheidungsdatum : | 8. Dezember 2025 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 507/24 (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2023 109 297.5
hat der 28. Senat (Marken- Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 9. Dezember 2025 durch die Richterin Lachenmayr-Nikolaou als Vorsitzende, den Richter Schmid und die Richterin Akintche
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. November 2023 aufgehoben.
ECLI:DE:BPatG:2025:091225B28Wpat507.24.0
Gründe
I.
Die Bezeichnung
KISTENMACHER
ist am 12. Juni 2023 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für folgende Waren angemeldet worden:
Klasse 04: Getriebeöle [Schmierstoffe]; Motorenöl; Konservierungsöle; Brennstoffe und Leuchtstoffe; Schmiermittel sowie industrielle Fette, Wachse und Fluide;
Klasse 06: Rohrschellen aus Metall; Bolzen aus Metall;
Klasse 07: Pumpen [Maschinen- oder Motorenteile]; Anlasser für Motoren; Auspuffkrümmer für Motoren; Auspufftöpfe für Motoren; Brennstoffumwandler für Verbrennungsmotoren; Dichtungen [Motorenteile]; Drehzahlregler für Maschinen und Motoren; Einspritzdüsen für Motoren; Filter als Teile von Maschinen oder Motoren; Gehäuse für Maschinen und Motoren; Glühkerzen für Dieselmotoren; Hähne [Maschinen- oder Motorenteile]; Hydraulische Antriebe für Maschinen und Motoren; Kolben [Maschinen- oder Motorenteile]; Kraftstoffsparer für Motoren; Kühler für Motoren; Luftfilter für Motoren; Nockenwellen für Fahrzeugmotoren; Pleuelstangen für Maschinen und Motoren; Pneumatische Antriebe für Maschinen und Motoren; Schalldämpfer für Motoren [Auspuff]; Schmierringe [Maschinen- und Motorenteile]; Steuergeräte für Maschinen oder Motoren; Steuerseile für Maschinen oder Motoren; Treibriemen für Motoren; Ventilatoren für Motoren; Ventilatorriemen für Motoren; Vergaser; Zündkerzen für Verbrennungsmotoren; Zündvorrichtungen für Verbrennungsmotoren; Zylinder für Motoren; Zylinderkolben; Zylinderköpfe für Motoren; Räder und Laufketten für Maschinen; Pneumatische Wagenheber; Elektrogeneratoren; Pumpen, Kompressoren und Gebläse;
Klasse 12: Getriebe für Landfahrzeuge; Elektromotoren für Landfahrzeuge; Motoren für Landfahrzeuge; Steuerräder für Fahrzeuge; Antriebsketten für Landfahrzeuge; Antriebswellen für Landfahrzeuge; Bremsbeläge für Autos; Drehmomentwandler für Landfahrzeuge; Kupplungen [Verbindungen] für Landfahrzeuge; Motorlager für Landfahrzeuge; Pneumatische oder hydraulische Linearaktuatoren für Landfahrzeuge; Rädergetriebe für Landfahrzeuge; Schaltkupplungen für Landfahrzeuge; Übersetzungsgetriebe für Landfahrzeuge; Untersetzungsgetriebe für Landfahrzeuge; Rückspiegel; Gepäckträger für Fahrzeuge; Trittbretter für Fahrzeuge; Anhängerkupplungen für Fahrzeuge; Antriebe, einschließlich Motoren und Triebwerke, für Landfahrzeuge; Airbags [Sicherheitsvorrichtungen für Autos]; Diebstahlsicherungen für Fahrzeuge; Diebstahlwarngeräte für Fahrzeuge; Autoreifen; Fahrzeugräder; Felgen für Fahrzeugräder; Laufmäntel für Luftreifen; Naben für Fahrzeugräder; Nabenringe; Radkappen; Radmuttern für Fahrzeugräder; Reifen für Fahrzeugräder; Reifen [Pneus]; Schläuche für Reifen; Ventile für Fahrzeugreifen; Vollgummireifen für Fahrzeuge; Blendschutzvorrichtungen für Fahrzeuge; Bremsbacken für Fahrzeuge; Bremsbeläge für Fahrzeuge; Bremsscheiben für Fahrzeuge; Bremsschuhe für Fahrzeuge; Fahrzeugfenster; Fahrzeugsitze; Fahrzeugtüren; Fahrzeuguntergestelle; Kraftstofftanks für Fahrzeuge; Lager [Fahrzeugteile]; Pleuel für Landfahrzeuge [ausgenommen Motorenteile]; Radachsen; Stoßdämpfer für Fahrzeuge; Stoßdämpferfedern für Fahrzeuge; Torsionswellen für Fahrzeuge; Tragfedern für Fahrzeuge; Innenpolsterungen für Fahrzeuge; Teile und Zubehör für Landfahrzeuge; Räder und Reifen sowie Gleisketten für Fahrzeuge; Teile und Zubehör für Fahrzeuge.
Die Markenstelle für Klasse 12 hat die Anmeldung mit Beschluss vom 7. November 2023 teilweise, nämlich im Umfang der oben fett gedruckten Waren, gemäß §§ 37 Abs. 1 und Abs. 5, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen.
Zur Begründung ist ausgeführt, dass dem Anmeldezeichen zumindest die erforderliche Unterscheidungskraft fehle, da es für die zurückgewiesenen Waren eine im Vordergrund stehende beschreibende Sachaussage enthalte. Das Substantiv "Kiste" habe in der Umgangssprache die Bedeutung von "Automobil". Das weitere Wort "Macher" werde umfangreich in der Werbung verwendet, um auf aktives Gestalten oder Handeln hinzuweisen. Da der Verkehr daran gewöhnt sei, waren- und dienstleistungsbezogene Sachangaben auch mit Hilfe mehr oder weniger einprägsamer neuer Wortschöpfungen vermittelt zu bekommen, werde nicht jedes neue Wort schon als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden. Zu berücksichtigen sei auch, dass an der stetigen Entwicklung der Sprache nicht nur die Alltags- und die Werbesprache, sondern auch die jeweilige Fachsprache, hier diejenige des Fahrzeug- oder Reparatursektors, teilnehme. Die Neuheit einer Wortbildung allein erlaube somit nicht den Schluss auf ihre Unterscheidungskraft. Selbst wenn es sich daher bei der Kombination der einzelnen Begriffe zu der Bezeichnung KISTENMACHER um eine Wortneuschöpfung handeln sollte, führe dies nicht zur Eintragungsfähigkeit. Vielmehr müsse zwischen dem für die Beurteilung der Unterscheidungskraft maßgeblichen Gesamtbegriff und der bloßen Summe seiner produktbeschreibenden Einzelbestandteile ein merklicher Unterschied bestehen, was hier aber nicht der Fall sei. Die Bestandteile "Kisten" und "-macher" seien vielmehr in sprachüblicher Weise zusammengefügt, wodurch der sachbezogene Charakter nicht verloren gehe. Die von der Zurückweisung umfassten Waren richteten sich neben kundigen Bastlern auch an Fachleute, die Autos berufsmäßig reparierten. Diese angesprochenen Verkehrskreise fassten das Anmeldezeichen ohne weiteres als Hinweis dahingehend auf, dass die Waren für jemanden bestimmt seien, der Autos wieder "heil" mache oder von jemanden stamme, der Autos repariere.
Schließlich führe der Umstand, dass die Wortzusammenfügung "Kistenmacher", auch "Kistler" genannt, eine alte Bezeichnung für das Schreinerhandwerk darstelle, nicht zu einer schutzbegründenden Mehrdeutigkeit, da das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bereits dann gegeben sein könne, wenn ein Zeichen auch nur in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren bezeichne, wovon vorliegend auszugehen sei. Im vorliegenden Fall stellten nämlich die Waren der Klassen 7 und 12 mit ihren fahrzeugtechnischen Schwerpunkten Teile für sog. "Blechkisten" dar. Dies gelte auch für die Waren der Klasse 4, nämlich "Getriebeöle [Schmierstoffe]; Motorenöl; Schmiermittel sowie industrielle Fette, Wachse und Fluide". Insofern bestehe zwischen der angemeldeten Bezeichnung und diesen Waren jeweils ein enger beschreibender Zusammenhang, so dass auch insoweit die erforderliche Unterscheidungskraft fehle. Bei dieser Sachlage könne dahinstehen, ob auch das Schutzhindernis der freihaltebedürftigen Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu bejahen sei.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. November 2023 aufzuheben. Sie ist der Auffassung, dem Anmeldezeichen KISTENMACHER könne die erforderliche Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Die angemeldete Bezeichnung sei den Verkehrskreisen als Gesamtbegriff in seiner Bedeutung und Benutzung für einen alten Handwerksberuf, nämlich das Schreinerhandwerk, bekannt sowie als ein hieraus entstandener Nachname. Soweit die Markenstelle umfangreich Rechtsprechung zu Wortneuschöpfungen zitiere, sei diese auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Denn es handle sich bei dem Begriff "KISTENMACHER" gerade nicht um eine Wortneubildung. Als alte Handwerksbezeichnung ohne jeden sachlichen Bezug zu Kraftfahrzeugen werde das Anmeldezeichen von den Verkehrskreisen als Personenname verstanden. Namen seien aber als betriebliche Herkunftshinweise besonders geeignet. Zudem würden Gesamtbegriffe, die dem Verkehr als solche bekannt seien, von ihm nicht zerlegt werden; eine zergliedernde Betrachtungsweise, wie sie die Markenstelle vornehme, finde daher nicht statt. Da der Begriff "KISTENMACHER" im vorliegenden Kontext Kfz-bezogener Waren weder beschreibend noch sloganartig oder werbeüblich sei, verfüge er über die erforderliche Unterscheidungskraft. Mangels beschreibenden Aussagegehalts bestehe schließlich auch kein Freihaltebedürfnis.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die nach §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 MarkenG zulässige Beschwerde der Anmelderin hat auch in der Sache Erfolg.
Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung KISTENMACHER als Marke stehen für die beschwerdegegenständlichen Waren keine Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegen, so dass der angegriffene Teilzurückweisungsbeschluss der Markenstelle aufzuheben war.
1. Dem angemeldeten Zeichen kann im beschwerdegegenständlichen Umfang insbesondere nicht die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden.
a. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH GRUR 2015, 1198 Rn. 59 - Kit Kat; BGH GRUR 2020, 411 Rn. 10 - #darferdas? II; GRUR 2018, 301 Rn. 11 - Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 - OUI; jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2014, 373 Rn. 20 - KORNSPITZ; GRUR 2010, 228 Rn. 33 - Vorsprung durch Technik; BGH a. a. O. - #darferdas? II; a. a. O. - OUI). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH a. a. O. - Pippi- Langstrumpf-Marke). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 - Henkel; BGH a. a. O. Rn. 15 - Pippi-Langstrumpf-Marke).
Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412 Rn. 24 - Matratzen Concord/ Hukla; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 - grill meister).
Hiervon ausgehend besitzen Marken insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen. Darüber hinaus kommt nach ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft zu, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. EuGH GRUR 2013, 519 Rn.46 - Deichmann; GRUR 2004, 674 Rn. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2017, 186 Rn. 30 und 32 - Stadtwerke Bremen; GRUR 2014, 1204 Rn. 12 - DüsseldorfCongress; GRUR 2014, 569 Rn. 14 - HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 - Starsat). Hierfür reicht es aus, dass ein Zeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (vgl. EuGH GRUR 2004, 146 Rn. 32 - DOUBLEMINT; 674 Rn. 97 - Postkantoor; GRUR 2004, 680 Rn. 38 - BIOMILD). Dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer Sachangabe entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der Sachangabe wegführt (vgl. EuGH MarkenR 2007, 204 Rn. 77 f. - CELLTECH; a. a. O. Rn. 98 - Postkantoor; BGH, a. a. O. - DüsseldorfCongress).
b. Gemessen an diesen Grundsätzen verfügt das Anmeldezeichen KISTENMACHER über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft. aa. Maßgeblich für die Bestimmung der Unterscheidungskraft sind die beteiligten Verkehrsteilnehmer, die als Abnehmer der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommen oder mit deren Vertrieb befasst sind (vgl. BGH GRUR 2009, 411 Rn. 12 - STREETBALL). Angesprochene Verkehrskreise der beschwerdegegenständlichen Waren aus den Klassen 4, 7 und 12 sind hier neben den Fachkreisen auf dem Gebiet des Fahrzeugbaus sowie der Reparatur, Nachrüstung, Wartung und Inspektion von Fahrzeugen (Fahrzeughersteller und Autowerkstätten) auch interessierte Endverbraucher wie "Autobastler", wobei diesbezüglich von einem normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher auszugehen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla).
bb. Das angemeldete Kompositum setzt sich aus den beiden Begriffen "Kisten" und "Macher" zusammen.
Das Wort "Kiste" ist lexikalisch nachweisbar in der Bedeutung "größerer, rechteckiger, aus festem Material bestehender [oben verschließbarer] Behälter für Waren o. Ä."/"rechtswinkliger Holz- oder Metallbehälter, Truhe". Darüber hinaus ist das Wort in der Alltags- bzw. Umgangssprache je nach Kontext als Bezeichnung bzw. Synonym für verschiedene weitere Gegenstände/Begriffe in Gebrauch wie beispielsweise "Bett", "elektronisches Gerät" (z. B. Computer), "Sache, Angelegenheit" (z.B. "das ist eine schwierige/faule/völlig verfahrene Kiste"), "Gesäß, Hintern", "Sarg" oder "Behältnis für Getränkeflaschen" (vgl. DUDEN Online unter www.duden.de; Digitales Wörterbuch der Deutschen Sprache DWDS unter www.dwds.de). Zutreffend weist die Markenstelle zudem darauf hin, dass "Kiste" auch ein "Fahrzeug, in das man sich setzen kann" bezeichnet; in der Regel wird der Begriff diesbezüglich aber umgangssprachlich abwertend für ein "altes Auto" verwendet bzw. steht zumeist in salopper Ausdrucksweise für ein "altes, nicht besonders zuverlässiges Auto" (vgl. PONS Wörterbuch unter de.pons.com; Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 8. Aufl.).
Der weitere Bestandteil "Macher" bedeutet als Substantiv "Person [in einer Führungsposition], die sich durch große Durchsetzungskraft, durch die Fähigkeit zum Handeln auszeichnet; Person, die etwas Bestimmtes in die Tat umsetzt; jemand, der als treibende Kraft wirkt; Handelnder, Ausführender" (vgl. DUDEN Online; Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 8. Aufl.).
Als Suffix weist "-macher" in Wortbildungen auf eine "männliche Person, die beruflich etwas macht, die etwas herstellt, produziert" hin; derartig gebildete Wortkombinationen werden regelmäßig als Berufs- bzw. Handwerksbezeichnung aufgefasst. Das jeweils vorangestellte Wort konkretisiert dabei den Beruf in fachlicher Hinsicht, vgl. die (teils veralteten) Bezeichnungen Büchermacher, Fernsehmacher, Filmemacher, Liedermacher, Modemacher, Theatermacher, Korbmacher, Besenmacher, Kerzenmacher (=Synonym für Kerzengießer) u. v. m. Die entsprechend gebildete veraltete Handwerksbezeichnung "Kistenmacher" - auch Kistler, Kistner oder Schreiner - benennt den Hersteller von Kisten, Truhen oder feineren Möbeln (vgl. Wikipedia, Die freie Enzyklopädie; dwds.de).
Nicht zuletzt handelt es sich - worauf die Beschwerdeführerin zu Recht hingewiesen hat - um einen von der alten Berufsbezeichnung abgeleiteten, in Deutschland vorkommenden Familiennamen (vgl. Stichwort "Kistenmacher" unter namesforschung.net; de.geneanet.org).
cc. Trotz möglicher beschreibender Bedeutungen der beiden Einzelbestandteile stellt das Gesamtzeichen KISTENMACHER keine im Vordergrund stehende Sachangabe für die hier in Rede stehenden Waren dar. Denn die konkrete Zusammensetzung ist im vorliegenden Warenkontext nicht sprachüblich und sie erschöpft sich auch nicht - anders als die Markenstelle meint - in einer Angabe, die auf die Zielgruppe oder den Hersteller bzw. Anbieter der Waren hinweist. Die Markenstelle hat bei ihrer Beurteilung des Weiteren nicht hinreichend berücksichtigt, dass KISTENMACHER für sich genommen als Familienname verstanden werden kann und zudem tatsächlich kennzeichnend verwendet wird.
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Bedeutung der einzelnen Bestandteile nicht abstrakt-lexikalisch beurteilt werden darf, sondern stets in Zusammenhang mit den jeweils maßgeblichen Waren und Dienstleistungen und der in dieser Branche verwendeten Sach- und Fachsprache sowie zudem unter Berücksichtigung der konkreten Zusammensetzung zu sehen ist.
Zu Recht weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass KISTENMACHER als veraltete Bezeichnung für den Handwerksberuf des Schreiners die hier in Rede stehenden fahrzeugtechnischen Produkte weder beschreibt noch hierzu einen engen sachlichen Bezug aufweist. Soweit einige der beschwerdegegenständlichen Waren, insbesondere aus der Klasse 12, durchaus in einer Seifenkiste, also einem (vor allem aus Holz) selbst gebauten Auto (ohne Motor) für Kinder(wettkämpfe) (vgl. www.dwds.de), verbaut werden könnten, führt auch dieser Umstand nicht dazu, dass das Anmeldezeichen als eine im Vordergrund stehende Sachaussage verstanden würde. Denn der angesprochene Verkehr wird die Bezeichnung "Kistenmacher" nicht stets als verkürzte Beschreibung der Angabe "Seifenkistenmacher" verstehen, die möglicherweise im Zusammenhang mit einzelnen beanspruchten Waren beschreibend sein könnte; für ein derartiges Sprachverständnis gibt es keine Anhaltspunkte. Diesbezüglich wäre es auch unzulässig, das Anmeldezeichen um den weiteren Bestandteil "Seifen-" assoziativ zu ergänzen. Denn der Beurteilung, ob das Schutzhindernis mangelnder Unterscheidungskraft besteht, darf nur das Zeichen in seiner konkret beanspruchten Form zugrunde gelegt werden (vgl. BGH GRUR 2013, 731 - Kaleido; GRUR 2011, 65 Rn. 17 - Buchstabe T mit Strich).
Die Recherche des Senats hat ferner keinerlei Nachweise für eine sachbeschreibende oder werblich anpreisende - warenbezogene - Verwendung des Begriffs KISTENMACHER, insbesondere für einen entsprechenden Anbieter, Hersteller oder Abnehmer im fahrzeugtechnischen Sektor, ergeben; auch die Markenstelle hat hierzu nichts vorgelegt.
Das Argument der Markenstelle, die Fachsprache in der hier maßgeblichen Branche nehme an der Entwicklung der Sprache teil, greift mit Blick auf die dortigen Kennzeichnungsgewohnheiten gerade nicht. Vielmehr sind zur - auch umgangssprachlichen - Benennung der Anbieter von Fahrzeugen, deren Teilen und Zubehör sowie der darauf ausgerichteten Dienstleistungen zahlreiche andere Begriffe gängig wie z.B. Autobauer, Kraftfahrzeugunternehmen, Kfz-Meister, Automechaniker, Kfz-Mechatroniker, Kfz-Techniker, Autowerkstatt, Kfz-Werkstatt etc. Soweit vereinzelt die Begriffsbildungen "Automacher" oder "Fahrzeugmacher" als werbliche Bezeichnung für Autobauer und Kfz-Werkstätten recherchiert werden konnten, kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass es sich (auch) bei KISTENMACHER um einen bloßen Sachhinweis handelt. Denn die jeweils vorangestellten Begriffe "Fahrzeug" und "Auto" einerseits sowie "Kiste" andererseits sind nicht vergleichbar. Finden sich vielfach Begriffsbildungen mit "Fahrzeug" und "Auto" als (auch werblich anpreisende) Sachaussagen, wie z. B. Auto- /Fahrzeugbauer, Auto-/Fahrzeugexperte, ist eine solche Sprachüblichkeit für das Präfix "Kiste" nicht feststellbar, was nicht zuletzt daran liegen dürfte, dass das saloppe Wort - wie oben dargelegt - für ein altes Auto steht und in der Regel eine negative Konnotation aufweist. Vor allem in der Kombination mit "-macher" erscheint eine Aussage im Sinne von "Hersteller von alten, nicht besonders zuverlässigen Autos" abwegig. Mag man bei einer Bezeichnung wie "Kistendoktor" noch eher an einen Reparaturservice für alte Autos denken, so liegt dies bei der Bezeichnung KISTENMACHER fern.
Anders als die Markenstelle meint, wird das Anmeldezeichen vom angesprochenen Verkehr nicht auf Anhieb dahingehend aufgefasst, dass die Waren für jemanden bestimmt sind, der Autos wieder "heil" macht, oder von jemanden stammen, der Autos repariert. Diese Bedeutung drängt sich dem Verbraucher nicht zwanglos auf, sondern setzt eine zergliedernde, analysierende Betrachtung voraus. Zum Verständnis des Zeichens im Sinne einer solchen Aussage gelangt das Publikum erst über gedankliche Zwischenschritte, indem es zunächst die Bedeutung als alte Berufsbezeichnung und als Familienname verwirft, den Gesamtbegriff zergliedert, dabei den Begriff "Kiste(n)" entgegen der üblichen Verwendung nicht abwertend auffasst, sondern gleichsetzt mit "Auto", das Suffix "-macher" nicht nur mit der Herstellung, sondern auch mit einer Reparatur in Verbindung bringt und sodann auf die Zielgruppe oder den Hersteller bzw. Anbieter der Waren schließt. Im Rahmen der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist eine derartige analysierende Betrachtungsweise aber unzulässig, weil sich aus ihr keine im Vordergrund stehende, für den Durchschnittsverbraucher ohne weiteres ersichtliche Beschreibung der Waren ergibt (vgl. BGH GRUR 2014, 565 Rn. 24 - smartbook; GRUR 2012, 270 Rn. 12 - Link economy).
Bei KISTENMACHER mag es sich nach alledem zwar um eine sog. "sprechende" Marke handeln. Produktbezogenen Anspielungen oder Assoziationen stehen einer Schutzgewährung aber nicht entgegen.
Dem Zeichen kann die Eignung als betrieblicher Herkunftshinweis daher nicht abgesprochen werden.
2. Ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist aus den genannten Gründen ebenfalls nicht gegeben.
Lachenmayr-Nikolaou Schmid Akintche