BFH, Entscheidung vom 19.03.2009 - IV R 20/08
FG Niedersachsen 25. April 2007
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BFH 19. März 2009

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger sind atypisch stille Gesellschafter einer GmbH, deren Gewinnfeststellungsbescheid 1991 auf Grundlage eines Grundstücksverkaufs erging. Nach Entdeckung von Bodenkontaminationen 2002 wurde der Gewinnfeststellungsbescheid 2003 rückwirkend geändert. Das Finanzamt erließ 2004 einen ergänzenden Feststellungsbescheid zur Klärung der Rechtsgrundlage.

Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Klageabweisung. Die Klagebefugnis der atypisch stillen Gesellschafter ist gegeben, nicht jedoch der GmbH. Nach § 179 Abs. 3 i.V.m. § 239 AO ist die Feststellung der Rechtsgrundlage für die Änderung des Gewinnfeststellungsbescheids im Feststellungsverfahren bindend zu treffen. Die Änderung beruht auf einem rückwirkenden Ereignis gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 233a Abs. 2a AO, da die geänderte Auseinandersetzungsabrede erst 2002 getroffen wurde.

Praxishinweis
Die Entscheidung bestätigt, dass Änderungen von Gewinnfeststellungsbescheiden auf rückwirkenden Ereignissen im Feststellungsverfahren zu klären sind. Für atypisch stille Gesellschafter besteht Klagebefugnis nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO. Die Feststellung ist auch für Zinsfestsetzungen nach § 233a AO maßgeblich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Entscheidung vom 19.03.2009 - IV R 20/08
Gericht : BFH
Aktenzeichen : IV R 20/08
Entscheidungsdatum : 18. März 2009

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