BGH, Beschluss vom 02.03.2022 - 5 StR 457/21
LG Hamburg 15. Juli 2021
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BGH 2. März 2022
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BVerfG 1. November 2024

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Angeklagte wird wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Streitgegenstand ist die Verwertbarkeit von EncroChat-Daten, die von französischen Behörden mittels richterlich genehmigter Überwachungsmaßnahmen erlangt und im Rahmen einer Europäischen Ermittlungsanordnung (RL 2014/41/EU) an deutsche Behörden übermittelt wurden.

Entscheidungsgründe
Die Verwertung der EncroChat-Daten ist nach § 261 StPO zulässig, da keine Beweisverwertungsverbote aus nationalem Recht, Rechtshilfevorschriften (§§ 91a ff. IRG), Verfassungsrecht oder EMRK bestehen. Die französischen Maßnahmen entsprechen dem ordre public, die Europäische Ermittlungsanordnung ist verhältnismäßig und die Daten betreffen keine Kernbereiche privater Lebensgestaltung (§ 100b, 100d, 100e StPO).

Praxishinweis
EncroChat-Daten, auch wenn im Ausland unter Nutzung technischer Überwachungsmaßnahmen gewonnen, sind in deutschen Strafverfahren verwertbar, sofern die Rechtshilfe ordnungsgemäß erfolgte und die Tat schwerwiegend ist. Ein Beweisverwertungsverbot wegen Verfahrensfehlern oder Grundrechtsverletzungen wird nur in Ausnahmefällen bejaht.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 02.03.2022 - 5 StR 457/21
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 5 StR 457/21
Entscheidungsdatum : 1. März 2022
Amtliche Quelle :

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