BGH, Urteil vom 09.12.2021 - I ZR 146/20
OLG München 9. Juli 2020
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BGH 9. Dezember 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, ein Wettbewerbsverband, beanstandet die Werbung der Beklagten für eine digitale Fernbehandlung per App durch in der Schweiz ansässige Ärzte. Die Beklagte bewirbt Diagnosen, Therapieempfehlungen und Krankschreibungen ohne persönlichen Arztkontakt in Deutschland.

Entscheidungsgründe
Entscheidend sind § 3a UWG, § 9 HWG aF und nF. Das Gericht bestätigt das Werbeverbot für Fernbehandlungen, da die Werbung nicht den allgemein anerkannten fachlichen Standards gemäß § 9 Satz 2 HWG entspricht. Die Wiederholungsgefahr besteht nur für die konkret beanstandete Werbung, nicht für ein pauschales Verbot. Die Auslegung des Begriffs der fachlichen Standards erfolgt unter Rückgriff auf § 630a Abs. 2 BGB.

Praxishinweis
Werbung für Fernbehandlungen per App ist nur zulässig, wenn sie den allgemein anerkannten fachlichen Standards entspricht. Ein pauschales Unterlassungsverbot ist ohne konkrete Wiederholungsgefahr unzulässig. Abmahnkosten sind auch bei teilweiser Berechtigung erstattungsfähig.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 09.12.2021 - I ZR 146/20
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 146/20
Entscheidungsdatum : 8. Dezember 2021
Amtliche Quelle :

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