BGH, Urteil vom 11.02.2014 - 1 StR 485/13
LG Freiburg 7. März 2013
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BGH 11. Februar 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Revisionskläger wird wegen mehrfachen sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie Besitzes jugend- und kinderpornographischer Schriften verurteilt. Die Staatsanwaltschaft rügt Freisprüche und fordert erweiterte Verurteilungen, insbesondere wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften gemäß § 184b StGB.

Entscheidungsgründe
Das Urteil wird teilweise aufgehoben, da die Urteilsgründe zu den Freisprüchen unzureichend sind (§ 267 StPO). Der Begriff „kinderpornographisch“ nach § 184b StGB erfordert keinen vergröbernd-reißerischen Charakter der Darstellung; sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern sind regelmäßig pornographisch. Besitz weiterer kinderpornographischer Schriften wird daher zu Recht verurteilt.

Praxishinweis
Bei § 184b StGB genügt der Nachweis sexueller Handlungen mit Kindern ohne zusätzliche Verschärfung des Pornographiebegriffs. Urteilsgründe müssen bei Freisprüchen eine geschlossene, nachvollziehbare Sachverhaltsdarstellung enthalten, um revisionsrechtlicher Überprüfung zu genügen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 11.02.2014 - 1 StR 485/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 1 StR 485/13
Entscheidungsdatum : 10. Februar 2014
Amtliche Quelle :

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