BGH, Urteil vom 27.05.2021 - I ZR 119/20
LG Frankfurt/Main 10. April 2019
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OLG Frankfurt 16. Juni 2020
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BGH 27. Mai 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Berufsfotograf, macht Unterlassung und Vertragsstrafe wegen unberechtigter Nutzung dreier Lichtbilder auf einer Online-Verkaufsplattform geltend. Nach Abgabe einer Unterlassungserklärung war das streitgegenständliche Foto nur noch über eine komplexe, rund 70-stellige URL abrufbar.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint eine öffentliche Zugänglichmachung i.S.v. § 19a UrhG, da die URL nur einem sehr eingeschränkten Personenkreis bekannt sein konnte. Die Mindestschwelle „recht viele Personen“ sei nicht überschritten. Neuer Vortrag zur Auffindbarkeit über Suchmaschinen wurde wegen verspäteter und unzureichender Substantiierung gemäß § 531 ZPO nicht berücksichtigt. Der Vertragsstrafeanspruch ist ebenfalls unbegründet und verjährt.

Praxishinweis
Für Unterlassungsansprüche nach § 19a UrhG ist die Zugänglichmachung an „recht viele Personen“ zu prüfen. Ein Zugang nur über eine komplexe URL, die nicht allgemein bekannt ist, erfüllt dieses Kriterium regelmäßig nicht. Neue Tatsachen oder Angriffsgründe sind frühzeitig substantiiert vorzubringen, um Präklusion zu vermeiden.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 27.05.2021 - I ZR 119/20
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 119/20
Entscheidungsdatum : 26. Mai 2021
Amtliche Quelle :

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