BFH, Urteil vom 18.11.2020 - I R 25/18
FG Hessen 10. Juli 2018
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BFH 18. November 2020

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Sachverhalt
Die Klägerin brachte Geschäftsanteile im Rahmen eines qualifizierten Anteilstauschs gemäß § 21 UmwStG 2006 in eine GmbH ein. Innerhalb der siebenjährigen Sperrfrist erfolgte ein formwechselnder Übergang der GmbH in eine OHG. Das Finanzamt erfasste daraufhin einen Einbringungsgewinn II und änderte den Einkommensteuerbescheid 2007.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Urteil auf, da § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO eine Änderung des bestandskräftigen Bescheids nur zulässt, wenn das rückwirkende Ereignis nach Erlass des Bescheids eintritt. Der Formwechsel als Veräußerung i.S. des § 22 Abs. 2 UmwStG 2006 trat vor Bescheids erlass ein, sodass § 175 AO nicht anwendbar ist. Eine Änderung nach § 173 AO ist möglich, bedarf aber weiterer Prüfung.

Praxishinweis
Formwechsel innerhalb der Sperrfrist lösen eine Veräußerung nach § 22 Abs. 2 UmwStG 2006 aus. Die Korrektur eines bestandskräftigen Steuerbescheids wegen Einbringungsgewinns II setzt jedoch voraus, dass das Veräußerungselement nach Bescheiderlass eintritt; andernfalls ist § 173 AO heranzuziehen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Urteil vom 18.11.2020 - I R 25/18
Gericht : BFH
Aktenzeichen : I R 25/18
Entscheidungsdatum : 18. November 2020
Amtliche Quelle :

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