BGH
20. Dezember 2018
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 20.12.2018 - III ZR 50/18 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | III ZR 50/18 |
| Entscheidungsdatum : | 20. Dezember 2018 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Tenor
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Pohl
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. Februar 2018 - 6 U 377/17 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 179.690 EUR
Gründe
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die von der Beschwerde formulierten Rechtsfragen sind nicht klärungsbedürftig. Aus Wortlaut sowie Sinn und Zweck von Art. 16 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft (BAD-Richtlinie; ABl. EG Nr. L 272 S. 36) sowie von Art. 9 Abs. 2 und 3 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung (BADV) ergibt sich zweifelsfrei, dass die vorgenannten Bestimmungen nur den "erforderlichen" Zugang zu Flughafen- beziehungsweise Flugplatzeinrichtungen betreffen. Dieser wird vorliegend entgeltfrei durch das Frachttor 15 gewährt. Für eine Erschwerung oder Vereitelung des Zugangs durch dieses Tor durch die Beklagte bietet der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt keinen Anhalt. Aus den genannten Vorschriften ergibt sich nicht, dass bei allen Zugängen, das heißt auch bei zusätzlichen Zugängen, zu deren Einrichtung der Flugplatzunternehmer nicht verpflichtet ist, im Falle der Erhebung eines Entgelts dieses den in Art. 9 Abs. 3 Satz 2 BADV und Art. 16 Abs. 3 der BAD-Richtlinie genannten Kriterien entsprechen muss.
Die Revision ist nicht deshalb wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, weil im Revisionsverfahren eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV notwendig wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 - 1 BvR 1320/14, juris Rn. 13 mwN). Die Erwägungen des Senats zum Europarecht ergeben sich ohne weiteres aus Art. 16 Abs. 1 und 3 der BAD-Richtlinie. Die richtige Anwendung des Europarechts ist daher derart offenkundig, dass für vernünftige Zweifel kein Raum mehr bleibt (acte clair; vgl. z.B. Senat, Urteil vom 17. April 2014 - III ZR 87/13, BGHZ 201, 11 Rn. 29 mwN).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Unterschrift
Herrmann Tombrink Remmert
Reiter Pohl
Vorinstanz
LG Bad Kreuznach; 03.03.2017; 2 O 352/15 / OLG Koblenz; 08.02.2018; 6 U 377/17